Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge    
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
Untersuchung der Kfz und Anhänger (TÜV)
Verkehrseinrichtungen