Änderung bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicher

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Änderung bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet bis zum 11.6.07 die 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Daraus ergeben sich für die nationalen Haftpflichtversicherungsbestimmungen folgende Änderungen:

1) Einige bisherige Versicherungsbestimmungen regeln, dass der Versicherungsschutz eines Fahrzeugsinsassen eines verunfallten Kraftfahrzeuges dann entfällt, wenn der Mitfahrer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies hatte zur Folge, dass der Mitfahrer immer dann keine Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen konnte, wenn er wusste oder hätte erkennen können, dass der Fahrer alkoholisiert war oder unter Drogen stand.

Die 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie bestimmt nunmehr, dass solche Versicherungsbestimmungen nicht wirksam vereinbart werden können. Ein solcher Haftungsausschluss kann daher in den Versicherungsbestimmungen nicht mehr wirksam vereinbart werden. Die Änderungen treten voraussichtlich bis zum 11.6.07 in Kraft.

2) Eine weitere wesentliche Änderung sieht die 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie für Geschädigte eines Auslandsunfalls vor. Bisher musste der Geschädigte seine Ansprüche gegebenenfalls in dem Mitgliedsstaat einklagen, in dem der Unfall sich ereignet hat. Dies stellte die Geschädigten teilweise vor erhebliche Probleme. Nicht selten wurde eine Klage deshalb nicht erhoben.

Die 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie sieht nunmehr vor, dass ein Geschädigter eines Auslandsunfalls die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stets in dem EU-Mitgliedsstaat verklagen kann, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. Dies erleichtert die Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten über die nationalen Gerichte sehr.

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Bußgelder ab dem 22.3.07 EU-weit vollstreckbar