Antwort36
Minderung des Kaufpreises
Falls Ihr Verkäufer den Mangel nicht beheben konnte oder wollte oder eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich ist, stehen Ihnen weitere Rechte zu.
Sie können unter anderem Minderung des Kaufpreises verlangen. Minderung bedeutet, dass Sie den Kaufpreis entsprechend herabsetzen können. Dabei ist die Minderung in einem Verhältnis zwischen dem gekauften Fahrzeug ohne die vorliegenden Mängel und dem Fahrzeug mit den Mängeln vorzunehmen. In diesem Verhältnis ist der von Ihnen gezahlte Kaufpreis dann zu reduzieren.
Beispielsfall:
Sie haben einen BMW zu einem Schnäppchenpreis von 9.000,00 € gekauft. Der tatsächliche Marktwert dieses Fahrzeuges beträgt aber 15.000,00 €. Da Ihr BMW aber einen Getriebeschaden aufweist, beträgt der Wert Ihres mangelhaften BMWs nur 5.000,00 €.
Der Minderungsbetrag errechnet sich nun aus dem Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Marktwert Ihres BMW ohne den Mangel (also 15.000,00 €) und Ihrem BMW mit dem Mangel. Ihr BMW ist aufgrund des Schadens nur 1/3 von dem Wert, was Ihr BMW eigentlich auf dem Markt ohne den Getriebeschaden wert gewesen wäre.
Sie können den von Ihnen tatsächlich gezahlten Kaufpreis daher um 2/3, folglich um bemerkenswerte 6.000,00 € mindern und von Ihrem Verkäufer, sofern er für den Mangel haftet, herausverlangen.
Die Errechnung des Prozentbetrages ist vorzunehmen, um Ihrem Schnäppchenkauf Rechnung zu tragen. Hätte man den von Ihnen tatsächlich bezahlten Kaufpreis zu Grunde gelegt, so hätten Sie den Kaufpreis nur um 50% mindern können. Der Gesetzgeber will aber den tatsächlichen Umständen Rechnung tragen und einen ggf. günstigen Kauf nicht auf den Käufer abwälzen. Zu Recht!
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