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Führerschein auf Probe

Wer erstmalig eine Fahrerlaubnis erhält, der bekommt diese für den Zeitraum von zwei Jahren zunächst nur "auf Probe" erteilt (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen M, L und T unterliegen Fahranfänger keiner Probezeit, bei allen anderen Farerlaubnisklassen hingegen sind Führerscheinneulinge damit generell einer 2-jährigen. Probezeit (§ 32 FeV) unterworfen.

Die Probezeit gilt jedoch nur für die erstmalig erworbene Fahrerlaubnis. Hat der Fahranfänger somit zunächst eine Fahrerlaubnis z.B. der Klasse B für PKW erworben und erwirbt er später später dazu noch die Klasse A für Krafträder so gilt die Probezeit nur für die zuerst erworbenen Fahrerlaubnis. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der zuerst erworbenen Klasse -in dem hier angeführten Beispiel also der Erlangung der Fahrerlaubnis B, beginnt die Probezeit. Sie läuft nicht etwa noch einmal an für die später erworbene(n) Fahrerlaubnisklasse(n).

Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem Datum des Erwerbs der ersten Fahrerlaubnis. In Feld 10 auf der Rückseite des neuen Führerscheins ist das Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse eingetragen. Besitzen Sie mehrere Fahrerlaubnisklassen so kann im Feld 14 ebenfalls das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Ihrer Fahrerlaubnisklassen eingetragen sein. In diesen Fällen ist auf Ihrem Führerschein in der Spalte 10 mittels einem "*)" darauf verwiesen.

Wird die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen oder verzichten Sie als Inhaber Ihre Fahrerlaubnis, so endet die Probezeit vorzeitig bzw. wird unterbrochen. In diesem Fall beginnt mit der (späteren) Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit. Die neue Probezeit dauert jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG) fort.

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