Antwort14
Verkehrsverstöße während der Probezeit
Begehen Sie während der Probezeit Verkehrsverstöße und erfolgt deshalb eine Ahndung, so können gegen Sie verschiedene Maßnahmen seitens der Führerscheinbehörde eingeleitet werden. Aber keine Angst, nicht jeder Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht führt zu einer führerscheinrelevanten Maßnahme.
Verstöße mit Bußgeldern bis zu 35,00 €:
- Bei Verstößen, welche mit Bußgeldern bis zu 35,00 € (Verwarngeld) geahndet werden, drohen keinerlei führerscheinrechtlichen Konsequenzen.
Verstöße mit Bußgeldern ab 40,00 € oder Verkehrsstraftaten:
Was auf Sie in Folge eines Verkehrsverstoßes bei einem Bußgeld ab 40,00 € oder bei einer Straftat zukommt ist grundsätzlich in § 2a Abs. 2 und 2a StVG (Auszug) geregelt:
„Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die [...] in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehördeseine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar [...] angeordnet worden ist.