Antwort91
Betriebsgefahr:
Neben dem Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer für den Schaden einzustehen hat, den er verursacht hat, gibt es eine Ausnahme. Verkehrsteilnehmern wird ggf. eine sog. Betriebsgefahr zugerechnet. Hat sich in dem Unfall auch die Gefahr realisiert, die allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges in den Verkehr eingebracht wurde, so kann dem Fahrzeugführer bzw. dem Fahrzeugshalter eine Mithaftung aufgrund der sog. Betriebsgefahr angelastet werden.
Beispielsfall: Autofahrer A fährt in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung. Fahrradfahrer B fährt ordnungswidrig in entgegengesetzter Fahrtrichtung in die Einbahnstraße und kollidiert mit dem Fahrzeug des A und erleidet einen Knochenbruch und eine Gehirnerschütterung.
Zwar trifft den Autofahrer A in diesem Fall kein Mitverschulden an der Unfallverursachung. Er muß sich jedoch ggf. die sog. Betriebsgefahr seines Pkws zurechnen lassen. Diese kann je nach „Gefährlichkeit“ des Fahrzeugs bis zu 50% und in Ausnahmefällen auch mehr betragen. Es ist klar, dass der Betrieb eines Busses im Straßenverkehr aufgrund seiner Größe und seiner Maße deutlich gefährlicher als z.B. ein Motorrad ist. Dementsprechend muß sich der Betreiber des Busses auch eine größere Haftungsquote bei der Betriebsgefahr entgegenhalten lassen.