Antwort77

fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB

Wurde bei dem Unfall eine Person verletzt oder ein erheblicher Sachschaden verursacht, so hat sich der alkoholisierte Fahrzeugführer regelmäßig gem. § 315c StGB strafbar gemacht. In diesem Fall wird die Geldstrafe höher ausfallen und es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wurde durch den alkoholisierte Fahrzeugführer eine Person verletzt, so kommt noch der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB hinzu, welche die zu erwartende Geld- oder Freiheitsstrafe noch einmal erhöhen wird. Neben der eigentlichen Strafe wird im Urteil ausgesprochen werden, dass der Führerschein eingezogen wird und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen wird, dem Verurteilten vor Ablauf einer im Urteil genannten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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