Antwort61
Gutachterkosten, Schäden unter 1.000,00 €
Sobald der geschätzte Schaden über 1.000,00 € liegt, dürfen Sie einen Gutachter damit beauftragen, den Schaden schätzen. Die Gutachterkosten stellen grundsätzlich erstattungsfähige Kosten dar. Liegt der voraussichtliche Schaden unter 1.000,00 €, so muß die Versicherung die Gutachterkosten nicht mehr tragen, da dann gesagt wird, dass ein Gutachten unverhältnismäßig ist und ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte. Liegt somit voraussichtlich ein Schaden unter 1.000,00 € vor, so dürfen Sie nur ein Kostenvoranschlag einholen, falls Sie nicht Gefahr laufen wollen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung sich weigert die Gutachterkosten zu tragen und Sie auf den Gutachterkosten hängen bleiben. Liegt der Schaden aber geschätzt über 1.000,00 € so sollten Sie einen Gutachter Ihrer Wahl mit der Schadensbegutachtung beauftragen und das Gutachten an die Versicherung senden. Selbst falls Sie Ihr Fahrzeug im Anschluß reparieren lassen, haben Sie das recht zuvor ein Gutachten einzuholen. Die Kosten hierfür hat dann ebenfalls die Versicherung zu tragen. Ein Gutachten macht insoweit auch bei einer Reparatur Sinn, da Sie durch das Gutachten darüber informiert werden, ob sich eine Reparatur noch lohnt oder ob ein wirtschaftlicher oder ein sonstiger Totalschaden vorliegt.