Antwort87

Integritätsinteresse

Unfallgeschädigte haben grundsätzlich das Recht, nach ihrer Wahl den entstandenen Schaden abzurechnen. Die Geschädigten können entweder nach tatsächlichem Reparaturaufwand abrechnen oder aber fiktiv. Das bedeutet, dass sie den Schaden, der durch ein Gutachten bzw. durch einen Kostenvoranschlag festgestellt wurde, vom Gutachter ersetzt verlangen können.

Dabei hat der Schädiger aber das Recht, vom festgestellten Wiederbeschaffungswert z.B. im Fall des Totalschadens den sog. Restwert abzuziehen. Nach neuster höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte aber das Recht, auch diesen Restwert bei fiktiver Abrechnung mit geltend zu machen, falls er seinen Unfallwagen – sei es auch unrepariert – mindestens sechs Monate ab Unfalldatum weiter nutzt und auf diese Weise zeigt, dass er ein besonderes schutzwürdiges Integritätsinteresse hat.

Das Integritätsinteresse und die diesbezügliche neue Rechtsprechung des BGH ist auch maßgeblich für die Frage der sog. 130 % Grenze. Siehe auch unter diesem Stichwort.

Der Geschädigte darf sein Fahrzeug bis zur Grenze von 130% über dem Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes) reparieren lassen. Dies wird ebenfalls mit dem Integritätsinteresse des Geschädigten begründet. Nach der neuen Rechtsprechung hat der Geschädigte jedoch nur dann einen Anspruch auf Zahlung der tatsächlichen Reparaturkosten, wenn dieser sein Fahrzeug noch sechs Monate nach dem Unfall selbst weiter nutzt und nicht veräußert. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug vorher, kann der Schädiger die Zahlung der Reparaturkosten über die Grenze des tatsächlichen Wiederbeschaffungsaufwandes (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verweigern.

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