Antwort84
Vorsteuerabzugsberechtigung
Selbstverständlich haben Sie gegenüber der Versicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Fahrzeugsschadens, soweit Sie einen solchen durch den Unfall erlitten haben. Dies bedeutet, dass Ihr Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt werden muß, indem sich dieses vor dem Unfall befunden hat. Sie haben dabei als Geschädigter ein Wahlrecht: Zum einen können Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl, also auch einer teuren Fachwerkstatt, vollständig reparieren lassen. Ihnen sind dann, falls der Gegner zu 100% den Unfall verschuldet hat, die gesamten Reparaturkosten zu erstatten. Dies bedeutet, dass im Falle einer Reparatur selbstverständlich auch die Mehrwertsteuer zu erstatten sind. Es sei denn Sie sind hinsichtlich des Unfallschadens vorsteuerabzugsberechtigt. Da die Mehrwertsteuer in diesem Fall keinen Schaden darstellt, können Sie die Mehrwertsteuer dann auch nicht von der Versicherung ersetzt verlangen. Die Mehrwertsteuer können Sie sich dann aber im Wege des Vorsteuerabzugs über das Finanzamt wiederholen.