Absehen vom Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot

Insbesondere bei Bußgeldern mit einem angeordneten Fahrverbot gibt es die Möglichkeit, zu erreichen, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird. Sie haben nach Einlegung des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid die Möglichkeit darzulegen, weshalb Sie ein Fahrverbot nicht akzeptieren können. Zum Teil sehen die Bußgeldbehörden selbst dann von der Verhängung eines Fahrverbotes ab und erhöhen die Geldbuße selbst angemessen. Teilweise ist es aber auch Verwaltungspraxis, dass die Bußgeldbehörden selbst den Bußgeldbescheid nicht abändern, sondern dies den Gerichten überlassen, die dann aber bei vernünftiger Begründung nicht selten das Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße fallen lassen. Als angemessene Erhöhung der Geldbuße wird eine Verdopplung bzw. Verdreifachung angesehen. Wurden ursprünglich 100,00 € festgesetzt, so kann bei Erhöhung der Geldbuße auf 200,00 bzw. 300,00 € vom Fahrverbot abgesehen werden.
Kann der Betroffene darlegen, dass besondere Gründe in der Tat oder in seiner Person dafür sprechen, dass hier ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt ist, so hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Kann der Betroffene durch eidesstattliche Versicherung, Zeugenaussage oder schriftlichen Bestätigungen darlegen, dass er besonders auf seinen Führerschein angewiesen ist, so kann bei der Verwaltungsbehörde erreicht werden, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wird. Regelmäßig macht die Verwaltungsbehörde das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes davon abhängig, dass die Geldbuße entsprechend erhöht wird.

Der Betroffene ist daher gut beraten, wenn er im Verwaltungsverfahren versucht, der Verwaltungsbehörde durch Vorlage von schriftlichen Erklärungen (z. B. des Arbeitgebers, pflegebedürftigen Familienangehörigen) darzulegen, weshalb er auf seinen Führerschein besonders angewiesen ist. Ggf. kann er seine Angaben auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Verwaltungsbehörde besonders darlegen. Je mehr und je gravierendere Gründe der Betroffene der Verwaltungsbehörde darlegen kann, weshalb er besonders aus beruflichen und privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, desto eher wird die Fahrerlaubnisbehörde bereit sein, von dem Fahrverbot abzusehen.

Wichtig ist jedoch, dass Sie konkret begründen, weshalb Sie dringend auf den Führerschein angewiesen sind. Folgende Gründe werden häufig von den Bußgeldbehörden/Gerichten akzeptiert:



drohende erhebliche berufliche Einschnitte



Arbeitsplatz ohne Auto nicht erreichbarBerufskraftfahrerBesonders auf Fahrzeug angewiesen (z.B. Vertreter) Übergangsregelung (z.B. Chauffeur nicht finanzierbar)

gravierende persönliche Gründe



Pflegebedürftige Angehörige, für deren Pflege ein Fahrzeug erforderlich istKeine VoreintragungenLanger Besitz eines Führerscheins, ohne VoreintragungenEigene BehinderungKeine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbarBesonderheiten in der Art der Tat:NotfallKeine andere HandlungsmöglichkeitMessung erfolgt kurz nach oder vor GeschwindigkeitsbegrenzungBesondere Verkehrslage bei Messung



Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

Anfahren einer Katze oder eines Hundes
18 Punkte