Anfahren einer Katze oder eines Hundes

Anfahren einer Katze oder eines Hundes

In diesem Rahmen ist auch zu erwähnen, dass die Verletzung oder Tötung von Kleintieren (Katzen, Hühnern o. ä. Kleintieren) ebenfalls nicht unter dem Anwendungsbereich des § 142 StGB fallen. Bei diesen Tieren wird ganz regelmäßig ein geringerer Wert als 25 € anzusehen sein. So hart es sich auch anhört, ist tatsächlich nur der wirtschaftliche Wert eines solchen Tieres bei der Frage des Bagatellschadens zu berücksichtigen. Ein etwaiges besonderes emotionales Interesse des Tiereigentümers an dem Tier ist für die Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt, nicht ausschlaggebend.

Hingegen wird das Anfahren eines Hundes nicht mehr als Bagatellschaden zu werten sein. Ein Hund wird auch ohne jegliches emotionales Interesse des Besitzers den Wert von 25 € übersteigen mit der Folge, dass bei einem Entfernen vom Unfallort grundsätzlich die Strafandrohung des § 142 StGB greift.



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Anerkennung gem. 28 FeV:
Absehen vom Fahrverbot