Besetzung von Kraftomnibussen

Besetzung von Kraftomnibussen

  Besetzung von Kraftomnibussen    
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen 34a Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 5 50 €
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren 31 Abs. 2 i.V.m. 34a Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3 75 €

Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

Bereifung und Lauffläche
Besondere Verkehrslagen