Besetzung von Kraftomnibussen
Besetzung von Kraftomnibussen
Besetzung von Kraftomnibussen | |||
201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen | 34a Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 5 | 50 € |
202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren | 31 Abs. 2 i.V.m. 34a Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € |