Drogenfahrt
Drogenfahrt
Gem. § 316 StGB ist derjenige zu betrafen, der infolge des Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel in fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug führt. § 316 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an.
Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB als auch die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sprechen vom Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Unter den Begriff andere berauschende Mittel fallen insbesondere Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Typische Drogen sind diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß § 316 StGB bzw. gemäß § 315c StGB strafbar. Dennoch gibt es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied:
Im Gegensatz zur Trunkenheitsfahrt gibt es keine Grenzwerte, die zwingend eine Fahruntüchtigkeit begründen können. Bei Trunkenheitsfahrten können Gerichte bei einem Wert von 1,1 Promille ohne weitere Feststellungen zugrunde legen, dass der Betroffene definitiv fahruntüchtig im Sinn des § 316 StGB war. Man spricht hier von einer sog. absoluten Fahruntüchtigkeit.
Im Fall einer Fahrt unter Drogen muss folglich in jedem Fall nachgewiesen werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten liegen solche drogentypischen Ausfallerscheinungen nicht vor, so dass eine Verurteilung wegen einer Straftat gem. § 316 StGB nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist in diesen Fällen ggf. eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Zudem ist höchstrichtlich geklärt, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb dieses Wertes kann demnach nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bzw. eine Wirkung von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen gerade nicht angenommen werden. Insofern kann bei Blutwerten unterhalb der jeweils festgestellten Relevanzschwelle eine Verurteilung gemäß § 316 StGB bzw. 315c StGB und auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht erfolgen.
Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde Kenntnis von der Fahrt unter Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass Führerscheinmaßnahmen ggf. seitens der Führerscheinbehörde geprüft und ggf. angeordnet werden. Wurden Sie daher wegen einer Drogenfahrt erwischt, sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar.