drogentypische Ausfallerscheinungen

drogentypische Ausfallerscheinungen

mangelhafte Reaktionfehlende Koordinationbeeinträchtigte SehfähigkeitOrientierungslosigkeitVerlust des Gleichgewichtssinns
Beachten Sie: Je mehr Wirkstoff im Blut festgestellt wird, desto geringer werden die Anforderungen an die Intensität der Ausfallerscheinungen werden.

Im Fall einer Fahrt im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss werden Sie als Ersttäter regelmäßig lediglich eine Geldstrafe erhalten. Die Geldstrafe wird für eine einfache Drogenfahrt für Ersttäter ca. 30 – 60 Tagessätze betragen. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wird. Die Gerichte setzen regelmäßig bei einer einfachen Ersttat Sperrfristen von ca. 10 bis 12 Monaten fest. Eingerechnet wird die Zeit, in der der Führerschein ggf. vorübergehend entzogen worden war.
Beispielsfall: A hat am 1.1.2009 eine Fahrt unter Drogen mit Ausfallerscheinungen begangen und wurde sofort von der Polizei angehalten. Die Polizei beschlagnahmt noch vor Ort am 1.1.2009 den Führerschein. In der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht am 1.4.2009 wird der Führerschein entzogen. Das Gericht hält eine Gesamtdauer eines Führerscheinentzuges von 12 Monaten für angemessen. Da A schon 3 Monate auf seinen Führerschein verzichten musste, wird das Gericht eine weitere Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von weiteren 9 Monaten (12 Monate – 3 Monate bisherigen Führerscheinentzug) aussprechen.

Wurde eine Person verletzt oder wurde fremdes Eigentum durch die Drogenfahrt beschädigt, so liegt ggf. eine Straßenverkehrsgefährdung vor. Sie müssen dann als Ersttäter mit einer Geldstrafe von 60-90 Tagessätzen rechnen. Zudem muss dann ebenfalls damit gerechnet werden, dass die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wird. Die Gerichte setzen regelmäßig bei einer einfachen Ersttat Sperrfristen von ca. 12 bis 15 Monaten fest. Eingerechnet wird die Zeit, in der der Führerschein ggf. vorübergehend entzogen worden war. Siehe den obigen Beispielsfall.

Zur Festlegung der Geldstrafe wird die Tagessatzanzahl mit der Tagessatzhöhe multipliziert. Daraus errechnet sich dann die Geldstrafe. Angenommen Sie verdienen 1200 € netto. Die Tagessatzhöhe errechnet sich dann wie folgt: 1200 € geteilt durch 30= 40 €. Angenommen Sie wurden zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, dann errechnet sich die Höhe der Geldstrafe wie folgt: 60 Tagessätze x 40 €= 2400,00 €.

Bitte beachten Sie: Ihr Einkommen können Sie bei der Hauptverhandlung meist frei, ohne es belegen zu müssen, angeben. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Einkommen möglichst niedrig zu rechnen. Es ist also in der Hauptverhandlung der falsche Ort mit irgendwelchem Einkommen zu protzen. Die Gerichte prüfen die Angaben meist nicht. Wenn demnach das Einkommen im obigen Beispielsfall nur um 200 € geringer angegeben worden wäre, dann würde sich die Geldstrafe um 420 € reduzieren. Schauen Sie daher genau nach, was Sie tatsächlich verdienen. Nicht dass Sie nachher in der Hauptverhandlung überrascht über die Frage aus Versehen zu viel angeben.

Tipp: Wenn Sie verurteilt worden sind, können Sie eine Ratenzahlung beantragen, die auch regelmäßig gewährt wird. Sprechen Sie mit der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes. Diese wird Ihnen helfen.



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