Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit

§ 316 StGB Abs. 2 besagt „Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“

Die vorsätzliche Begehung des Tatbestandes des § 316 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte gewusst und gewollt ein Fahrzeug geführt hat und zudem erkannt hat, dass er in Folge der Einnahme von Rauschmitteln fahrunsicher ist. Gerichte werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ganz regelmäßig nur davon ausgehen (können), dass nur eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt in Frage kommt. Unter besonderen Umständen wird von einer Vorsatzfahrt ausgegangen werden können, dies z. B. dann, wenn der Beschuldigte ausdrücklich aussagt, er habe gewusst, dass er ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte.
Hiervon ist selbstverständlich dringend abzuraten, da ansonsten eine Vorsatzfahrt härter bestraft werden kann, als eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt. Das Gericht wird unter Umständen auch dann ein vorsätzliche Trunkenheitsfahrt annehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen angenommen werden kann, dass dem Beschuldigten klar sein musste, dass er ein Kraftfahrzeug nicht mehr führen konnte. Solche Fälle können z. B. vorliegen, wenn der Beschuldigte bereits drei Verkehrsschilder mit seinem Auto umgefahren hat oder aufgrund einer erheblichen Blutalkoholkonzentration solche Ausfallerscheinungen zeigte, dass unklar gewesen sein musste, dass er ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte.

Wie bereits erwähnt, stellt § 316 StGB jedoch auch die fahrlässige Begehung unter Strafe.



Fahrlässig begeht der Beschuldigte die Trunkenheitsfahrt immer dann, wenn er zumindest hätte erkennen können, ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen zu können. Die Lebenserfahrung zeigt, dass jeder Kraftfahrzeugführer weiß, das Alkoholgenuss dazu führen kann, dass man ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr sicher fahren kann. Daher muss sich ganz regelmäßig der Kraftfahrer vorwerfen lassen, ein Kraftfahrzeug zumindest fahrlässig im Sinn des § 316 StGB im Straßenverkehr geführt zu haben, wenn er bewusst Alkohol zu sich genommen hat. In dem Moment, indem der Fahrzeugführer Alkohol zu sich genommen hat und noch ein Kraftfahrzeug führt, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen. Er hätte zumindest erkennen können, dass er nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Allein der glaubhafte Vortrag, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er Alkohol getrunken habe (z. B. Bekannte hätten ihm heimlich Korn in die Cola geschüttet) könnte den Fahrlässigkeitsvorwurf beseitigen. Es wird jedoch nicht überraschen, wenn der Richter solche Behauptungen kritisch und argwöhnisch beurteilen wird. Das Stichwort für den Richter wird hier „Schutzbehauptung“ sein.





Selbst die Einlassung von Beschuldigten, es handele sich bei den festgestellten Promillewerten noch um „Restalkohol“ werden in aller Regel den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht beseitigen. Die Rechtssprechung geht einstimmig davon aus, dass die Gefahren des sogenannten Restalkohols in der Bevölkerung unter Kraftfahrern so hinlänglich bekannt sind, dass sich die Beschuldigten regelmäßig nicht auf ihre Nichtkenntnis berufen können.

Praxistipp: Sollten sie tatsächlich einmal im Straßenverkehr alkoholisiert angehalten werden, so ist es ratsam, nicht irgendwelche Geschichten zu erfinden. Sie haben als Beschuldigter stets das Recht jede Aussage zu verweigern. Aus der anwaltlichen Praxis ist dringendst anzuraten, von diesem Schweigerecht auch Gebrauch zu machen. Jegliche Einlassung führt regelmäßig nicht dazu, dass sich die Situation des Betroffenen verbessert. Es gibt unzählige Fälle, in denen allein die ungünstige Einlassung des Beschuldigten vor Ort zu einem späteren Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren zur letztendlichen Verurteilung führte, obwohl die Beweislage nicht sehr dicht war. Es ist insofern noch einmal anzuraten, in keinem Fall, auch wenn man meint, eine hervorragende Ausrede zu haben, sich zur Sache einzulassen.

Es sollte gegenüber Polizeibeamten keinerlei Aussage gemacht werden. Sollten sie tatsächlich einmal in diese Situation kommen, sein sie stur und beantworten sie keine Fragen der Polizeibeamten zum Tathergang. Sämtliche Aussagen, die sie am Tatort treffen, können ,zumindest nach ordnungsgemäßer Belehrung durch die Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden, mit der Folge, dass allein aus der Aussage der Polizeibeamten, die z. B. ihr Geständnis wiedergeben, Sie verurteilt werden können. Es ist daher sehr ratsam, falls sie von der Polizei angehalten werden, nichts zu sagen und sich möglichst zügig eines Verteidigers zu bedienen. Dieser wird dann für Sie Akteneinsicht nehmen und die Rechtslage im Einzelfall prüfen. Sollten Sie in der Folgezeit noch einmal zur Polizei vorgeladen werden, damit sie von der Polizei vernommen werden können, so ist es ratsam solche Termine nicht wahrzunehmen. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, vor der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen. Man kann Sie dazu nicht zwingen. Zudem wird eine solche Weigerung ihnen vor Gericht nicht negativ angelastet werden dürfen. Sie haben ein Schweigerecht und davon sollten Sie tatsächlich Gebrauch machen. Dies gilt im Übrigen für alle Strafvorwürfe, die irgendwann mal in ihrem Leben gegen Sie erhoben werden sollten. Die Einlassung von Beschuldigten direkt vor Ort führen nie dazu, dass sich ihre strafrechtliche Situation verbessert. Wenn für einen Bereich das Sprichwort „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ zutrifft, dann für den Bereich Strafrecht.



Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

"Führen" eines Kraftfahrzeugs
Fachanwalt für Verkehrsrecht