Fahrradunfall
Fahrradunfall
Jedes Jahr kommt es zu oftmals schweren Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern und Fahrradfahrern. Auch bei der Unfallabwicklung gibt es Besonderheiten, die von den Beteiligten berücksichtigt werden sollten.
Zivilrechtlich:
Kommt es zwischen einem motorisierten Fahrzeug und einem Fahrrad zu einem Unfall so gilt faktisch oftmals eine Schuldvermutung zu Lasten des Führers des motorisierten Fahrzeuges. Dies ist aber selbstverständlich nicht immer der Fall. Auch Fahrradfahrer können selbstverständlich einen Unfall schuldhaft verursachen, in dem sie z.B. verkehrt herum in eine Einbahnstraße, bei rot über die Ampel oder über gesperrte Bürgersteige fahren. Kann ein solches Verschulden des Fahrradfahrers festgestellt werden, so kann dieser auch zu 100% für einen von ihm verschuldeten Unfall haften.
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem motorisierten Fahrzeug und einem Fahrrad, so trifft den Halter des motorisierten Fahrzeuges im Fall einer nicht eindeutigen Haftung des Fahrradfahrers unter Umständen eine Mithaftung aus der sog. Betriebsgefahr des motorisierten Fahrzeug. Die zu Lasten des Führers des motorisierten Fahrzeuges größere Betriebsgefahr führt dann ggf. dazu, dass diesem unter Umständen eine höhere Haftung trifft als den Fahrradfahrer und dies, obwohl dem Führer des motorisierten Fahrzeuges ggf. keine Mitschuld am Unfall vorgeworfen werden kann.
Strafrechtlich:
Auch für den Fahrradfahrer kann ein Unfall strafrechtliche Konsequenzen haben.
Hat er den Unfall z.B. durch Fahrlässigkeit verursacht und werden dabei Personen verletzt, so kann er sich genauso wie der Führer eines motorisierten Fahrzeuges einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben.
Hatte der Fahrradfahrer den Unfall in einem alkoholisierten Zustand verursacht, so kommt darüber hinaus auch eine Strafbarkeit gem. § 316 StGB oder sogar § 315 c StGB in betracht. Zwar wird bei Fahrradfahrern eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille angenommen. Durch den Unfall hat er aber ggf. unter Beweis gestellt, dass er trotz einer geringeren Promillezahl nicht in der Lage war, sein Fahrrad im Straßenverkehr sicher zu führen. Dies reicht aus, um gem. § 316 oder § 315c StGB bestraft zu werden.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Gericht dem Fahrradfahrer, falls er einen besitzt, seinen Führerschein entziehen kann, wie bei einer abzuurteilenden Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw!