Führerscheintourismus
Führerscheintourismus
Die bisherige Rechtsprechung des EuGH bzw. die Umsetzung dieser Rechtsprechung in § 28 StVG führt zu einer erheblichen Einschränkung des sogenannten Führerscheintourismus, der in der Vergangenheit erhebliche Ausmaße angenommen hatte.
In der Vergangenheit versuchten viele Personen, denen hier im Inland der Führerschein rechtskräftig entzogen worden war und denen eine MPU drohte, einen EU-Führerschein im Ausland zu machen. Es wurde dann vorgespiegelt, man habe einen entsprechenden Wohnsitz im Ausland, und man habe dort eine entsprechende Prüfung abgelegt. Nicht selten waren beide Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben. Die Folge war, dass in der Vergangenheit Inhaber eines solchen Führerscheines in Deutschland ein Fahrzeug führen durften, obwohl sie keine MPU absolviert hatten. Mit einem solchen EU-Führerschein war es folglich nach früherer Rechtsprechung möglich, dass die Vorlage einer MPU bei einer deutschen Führerscheinbehörde mit einem EU-Führerschein umgangen werden konnte. Der EuGH hatte seinerzeit festgestellt, dass die Führerscheine der Mitgliedsstaaten grundsätzlich anzuerkennen sind.
Dieser Führerscheintourismus war den deutschen Behörden selbstverständlich ein massiver Dorn im Auge. Immer wieder haben Oberverwaltungsgerichte versucht, von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen.
Durch die dritte Führerscheinrichtlinie wurde dieser Führerscheintourismus nunmehr erheblich eingeschränkt. Im Grundsatz gilt zwar immer noch die Verpflichtung der ….. gegenseitigen Anerkennung der von der EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine. Jedoch besagt § 28 nunmehr ausdrücklich, dass derjenige, der im Inland kein Fahrzeug führen darf, da ihm z. B. der Führerschein zuvor durch eine Gerichtsentscheidung entzogen worden war, nunmehr auch in Deutschland grundsätzlich kein Fahrzeug führen darf.
Dem Grunde nach kann dem Inhaber eines EU-Führerscheins gestattet werden, diesen Führerschein wieder in Deutschland zu nutzen. Insoweit sieht § 28 Abs. 5 ausdrücklich vor:
„Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.“
Insbesondere der Abs. 5 bedeutet, dass das Recht von einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, davon abhängt, dass ein Antrag gestellt wird. Diesem Antrag wird aber seit dem 19.01.2009 nur noch entsprochen werden, wenn „die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.“
Das bedeutet, dass nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in den Fällen Nr. 3 und 4 auch nach Ablauf der Sperrfrist mit einem EU- oder EWR- Führerschein kein Fahrzeug in Deutschland geführt werden darf. Die Erlaubnis, mit einem EU- oder EWR- Führerschein kein Fahrzeug in Deutschland zu führen, kann aber auf Antrag erteilt werden. Dies werden die Fahrerlaubnisbehörden aber nur tun, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. „Gründe“ sind in diesem Zusammenhang z.B. die in einem Strafurteil festgestellte Alkoholabhängigkeit oder Unzuverlässigkeit.
Möchte der Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis einen Antrag stellen, seinen Führerschein in Deutschland führen zu dürfen, dann wird er seinerseits der Führerscheinbehörde z.B. durch ein MPU-Gutachten nachweisen müssen, dass diese „Gründe“ nun nicht mehr bestehen.
Insbesondere seit dem 19.01.2009 wurde der Führerscheintourismus wirksam eingeschränkt. Da nunmehr auch im Einklang mit europarechtlichen Entscheidungen die Anerkennung von EU- bzw. EWR-Führerscheinen beschränkt ist, ist eine Umgehung der MPU nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Es lohnt sich spätestens seit dem 19.01.2009, das Geld besser in geeignete Führerscheinmaßnahmen als in ggf. (zu) teure EU-Führerscheine zu investieren.