Führerscheinentzug durch Verwaltungsbehörde

Führerscheinentzug durch Verwaltungsbehörde

Gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Führerscheininhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Eine solche verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis folgt, wenn Tatsachen bekannt werden, die an der Zuverlässigkeit des Führerscheininhabers Zweifel aufkommen lassen.

Beispielsfall: A fällt bereits das fünfte Mal mit 0,5 Promille im Straßenverkehr auf. A fährt mit 2,1 Promille mit einem Fahrrad im Straßenverkehr und wird kontrolliert.

Der Entzug der Fahrerlaubnis droht daher insbesonderenach Erreichen der 18-Punkte-Grenze, wenn eine MPU-Auflage nicht erfüllt wird oder wenn sonstige Anhaltspunkte der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist.
Grundsätzlich gelten für die Führerscheinbehörden gem. § 46 FeV folgende Grundsätze:

1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an
3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, dann wird durch entsprechende Maßnahmen z.B. durch Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens geprüft, ob der Führerscheininhaber zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet d.h. zuverlässig ist oder nicht. Einfügen 12:

Liegt die Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, so wird die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig zuvor anhören. In dem Verfahren kann der Fahrerlaubnisinhaber dann alle Umstände anführen, die er für wichtig erachtet. Regelmäßig nach der Anhörung des Betroffenen erfolgt dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die Führerscheinbehörde kann dann in einem Verwaltungsakt die Fahrerlaubnis entziehen.





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