Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage    
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 49 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 17 20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt 49 Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 5c 10 €

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