Geschwindigkeitsbegrenzer
Geschwindigkeitsbegrenzer
Geschwindigkeitsbegrenzer | |||
223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt | 57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b | 100 € |
224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde | 31 Abs. 2 i.V.m. 57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 € |
225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung | ||
225.1 | nicht mehr als ein Monat | 57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d | 25 € |
225.2 | mehr als ein Monat vergangen ist | 57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d | 40 € |
226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | 57d Abs. 2 Satz 3 69a Abs. 5 Nr. 6e | 10 € |