Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsüberschreitung
Wurde ein Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsübertretung angeordnet, so sollte gerade bei Geschwindigkeitsübertretungen die Bußgeldakte eingesehen werden. Der Betroffene sollte sich die Eichbescheinigungen des Messgerätes, die Fortbildungsbescheinigungen der Messbeamten und die Messprotokolle genau ansehen. Nicht selten finden sich hier formelle Fehler, die ggf. dazu führen, dass die Geschwindigkeitsübertretung gar nicht geahndet werden kann.
Des Weiteren sollte sich der Betroffene das Originalfoto der Messeinrichtung zusenden lassen. Teilweise ergeben sich nämlich erst aus dem Vollbild des Messfotos Anhaltspunkte, die für eine Fehlmessung sprechen können. Z. B. ist nicht selten auf einem Vollbild ein weiteres Fahrzeug zu erkennen, welches auf dem Ausschnitt des mitgelieferten Bildes im Bußgeldbescheid zunächst nicht zu erkennen war. Hier ergeben sich dann ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung, in der Weise, dass ggf. dieser Pkw und nicht der des Betroffenen gemessen worden ist. Insoweit kann dann eine Fehlmessung zumindest in betracht und eine Messung ggf. auch gutachterlich in Frage gezogen werden.
Bei Geschwindigkeitsmessungen ist zudem stets zu prüfen, wo die Messung genau stattgefunden hat. Hier ist zu prüfen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen für den Betroffenen tatsächlich erkennbar waren. War z. B. zum Zeitpunkt des Passierens der Geschwindigkeitsbegrenzung das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch einen Lkw verdeckt, so spricht die Rechtsprechung von einem Augenblicksversagen. In den Fällen des Augenblicksversagens kann regelmäßig von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.
Teilweise werden zudem Messungen kurz vor oder kurz hinter Geschwindigkeitsbegrenzungen bzw. Aufhebungen durchgeführt. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, wie viel Abstand zwischen dem Messpunkt und der Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. Aufhebung lagen. Waren die Abstände nämlich zu gering, so geht die Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass dann von einem Fahrverbot ggf. abzusehen ist.