Nutzungsausfallschaden

Nutzungsausfallschaden

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wenn eben möglich keinen Mietwagen zu nutzen, sondern statt dessen lieber die Nutzungsausfallentschädigung zu wählen. Diese Nutzungsausfallentschädigung gesteht die Rechtsprechung dem Geschädigten zu, der zwar eigentlich einen Anspruch auf einen Mietwagen hätte, aber auf einen Mietwagen verzichtet. Da dieser Geschädigte gegenüber einem solchen, der einen Mietwagen in Anspruch nimmt, nicht schlechter gestellt werden soll, billigt ihm die Rechtssprechung einen sog. Nutzungsausfallentschädigungsanspruch zu. Dieser Nutzungsausfallentschädigungsanspruch besagt, dass Sie statt der Mietwagenkosten einen Anspruch auf Entschädigung für den entgangenen Nutzungsvorteil haben, den Sie gehabt hätten, wenn Sie Ihr Fahrzeug hätten nutzen können. Der Nutzungsausfallentschädigungsanspruch wird dabei wie folgt berechnet: Es gibt Nutzungsausfallentschädigungstabellen zum Beispiel von Sanden und Küppersbusch. In dieser Tabelle sind sämtliche Fahrzeugtypen auch mit unterschiedlicher Motorisierung und Ausstattung aufgeführt. Die Tabelle sortiert die Fahrzeugtypen in insgesamt acht Klassen von A bis F. Je nach Klasse ist die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag anders berechnet. Angenommen Sie besitzen einen Mercedes 240 mit normaler Ausstattung. Dieses Fahrzeug wird in die Klasse G einsortiert. Demnach hätten Sie dann eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag in Höhe von 59,00 €. Da in dem Beispielsfall Ihr Fahrzeug insgesamt 11 Tage zu Reparatur war, hätten Sie einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch von insgesamt 649,00 €.

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Nachbesserung
Neuantrag nach Entzug der Fahrerlaubnis