Nachbesserung
Nachbesserung
Im Fall des Kaufs eines mangelhaften Fahrzeuges können Sie vom Käufer grundsätzlich Nachbesserung verlangen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer das Fahrzeug z.B. reparieren muß. Ist z.B. eine Achse bereits beim Kauf angebrochen gewesen, so muß er diese austauschen. Sie haben grundsätzlich bei einem mangelhaften Fahrzeug das Recht vom Verkäufer Nachbesserung bzw. soweit möglich Nachlieferung zu verlangen.
Neben diesem Recht hat der Verkäufer aber auch das Recht, zunächst einen Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das bedeutet, dass Sie Ihrem Verkäufer, soweit zumutbar und möglich, die Möglichkeit einräumen müssen, den Mangel selbst zu beheben. Sie können demnach bei einem Mangel nicht sofort in eine Werkstatt fahren, den Mangel beheben lassen und dem Verkäufer dann die Rechnung dafür präsentieren. Denn ggf. hätte der Verkäufer den Mangel für ihn viel kostengünstiger reparieren lassen können.
Daher müssen Sie Ihrem Verkäufer zunächst im Regelfall den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist setzen, den Mangel zu beheben. Erst wenn die Frist verstrichen ist und der Verkäufer nicht reagiert hat oder der Verkäufer die Nachbesserung abgelehnt hat, dürfen Sie den Mangel durch Dritte reparieren lassen und den Rechnungsbetrag vom Verkäufer zurückfordern oder Minderung bzw. den Rücktritt erklären.
Eine Frist zur Nachbesserung muß dem Verkäufer natürlich nur gewährt werden, soweit er den Mangel auch beheben kann. Hat er z.B. die Unfallfreiheit des Kfz zugesichert, so brauchen Sie ihm keine Frist zu Nachbesserung setzen. Denn das Auto kann der Verkäufer nicht „unfallfrei“ machen. Es ist dem Verkäufer tatsächlich nicht möglich nachzubessern.
Der Verkäufer kann die Nachbesserung ablehnen, wenn sie unzumutbar ist. Als Käufer braucht man nur dann dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung setzen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat, bereits fehlgeschlagen ist oder dem Käufer aus sonstigen Gründen (z.B. massive Beleidigungen durch den Verkäufer) nicht zumutbar ist.
Die Kosten der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen. Kosten für Fahrten oder Transporte zum Verkäufer, damit dieser nachbessern kann, hat grundsätzlich auch dieser zu tragen. Selbstverständlich gehören zu diesen Kosten auch die eigentlichen Lohn- und Materialkosten für die Reparatur.
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Autounfall
Jährlich passieren allein in der Bundesrepublik Deutschland mehrere tausend Unfälle im Straßenverkehr. Die Betroffenen stehen dann nicht selten völlig allein und hilflos am Unfallort. Diese Hilflosigkeit wird dann noch durch einen etwaigen Schock bzw. die Angst vor weiteren Konsequenzen verstärkt.
Verhalten am Unfallort:
Im Fall eines Unfalls sollte zunächst der Unfallort abgesichert werden. Es sollte dann erste Hilfe geleistet werden. Es sollten unverzüglich Polizei und Rettungsdienst informiert werden.
Des Weiteren sollte auf jeden Fall versucht werden, die Polizei mit der Unfallaufnahme zu betrauen. Als Unfallbeteiligter sollte man auf jeden Fall vor Ort bleiben, um nicht zu riskieren, sich ggf. dem strafrechtlichen Vorwurf der Fahrerflucht auszusetzen. Am Unfallort muss man ggf. die Art seiner Beteiligung an dem Unfall und den Unfallhergang aus seiner Sicht schildern.
Sobald jedoch ein strafrechtliches oder bußgeldrechtliches Verfahren droht, sollte man im Hinterkopf behalten, dass man eine Aussage vor Ort auch verweigern kann.
Nachdem der Unfall aufgenommen worden ist, sollte man sich von zu Hause aus unverzüglich mit seiner eigenen Versicherung in Verbindung setzen und den Schaden melden. Grundsätzlich besteht für jedes Auto eine Haftpflichtversicherung. Man sollte den Schaden daher sowohl einer Haftpflichtversicherung als auch einer etwaigen Kaskoversicherung melden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit verpflichtet, einen Unfall unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche der Versicherung zu melden.
Damit stellt der Versicherungsnehmer sicher, dass seine Versicherung von dem Schaden Kenntnis erlangt und ggf. auch die Schäden zu seiner Entlastung regulieren muss.
Im weiteren Verlauf sollte der Unfallbeteiligte ggf. anwaltliche Hilfe suchen. Es sollte geprüft werden, ob er seinerseits Ansprüche aufgrund des Unfalls gegen den Unfallbeteiligten geltend machen kann. Nicht selten bestehen Ansprüche gegenüber anderen Unfallbeteiligten auf vollen oder zumindest anteiligen Schadenersatz. Diese Ansprüche müssen geprüft und bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. gegen den Schädiger selbst geltend gemacht werden.
Es lohnt sich auf jeden Fall der Gang zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser wird Ihnen sodann mitteilen, wie die Schäden bei dem Schädiger bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden können. Insbesondere stehen dem Geschädigten häufig eine Vielzahl von Ansprüchen zu. Nicht selten wissen die Geschädigten jedoch nicht, dass sie einen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach haben. In solchen Fällen werden von Geschädigten häufig erhebliche Beträge bis hin zu mehreren hundert oder sogar tausend Euro schlichtweg nicht geltend gemacht. Insofern lohnt sich auf jeden Fall eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, um zum einen die Haftungslage, zum anderen aber auch etwaige Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach abklären zu können. Ein solches Erstberatungsgespräch kostet für Verbraucher maximal 190 €. Insofern lohnt sich ein solches Gespräch stets. Der rechtsschutzversicherte Geschädigte hat ggf. auch einen Anspruch, dass die Versicherung ein solches Erstberatungsgespräch mit dem Anwalt abklärt.
Zudem muss die ............ auch die Anwaltskosten tragen, die dadurch verursacht worden sind, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Unfallregulierung beauftragt hat. Der Geschädigte hat ganz regelmäßig einen Anspruch, sich anwaltlich vertreten lassen zu dürfen und die Kosten dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auferlegen zu können. Jeder Geschädigte sollte sich deutlich vor Augen halten, dass auf der Gegenseite bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung bewährte Sachbearbeiter sitzen, die den ganzen Tag nichts anderes tun, als Schäden zu regulieren. Die Versicherungen versuchen ganz regelmäßig, zum einem die Kosten möglichst gering zu halten und zum anderen möglichst eigene Gutachter von Anfang an mit ins Boot zu holen. Zudem versuchen gegnerische Versicherungen nicht selten, die Anwälte der Geschädigten möglichst außen vor zu halten. Dies geschieht allein aus dem Grund, um weitere Kosten für einen Anwalt zu sparen. Darüber hinaus zeigt jedoch auch die Erfahrung, dass die Versicherungen dann regelmäßig der Höhe nach weniger zahlen müssen, da die Geschädigten nicht sämtliche Ansprüche, die ihnen zustehen, auch tatsächlich geltend machen.
Folglich empfiehlt es sich in jedem Fall, eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen.