Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen:

Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, ergibt sich im Prinzip aus dem Aussageverweigerungsrecht. Niemand soll dazu verpflichtet sein, an seiner Strafverfolgung aktiv mitzuwirken.

Zwar muss der Beschuldigte jedenfalls passive Einschnitte hinnehmen. So kann ihm z. B. eine Gegenüberstellung, eine Haarprobe, eine Blutentnahme oder ein Fingerabdruck abverlangt werden. Der Beschuldigte ist allerdings nicht dazu verpflichtet, darüber hinaus an seiner Strafverfolgung mitzuwirken.

Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, beinhaltet darüber hinaus auch für den Beschuldigten, dass dieser vor Gericht nicht die Wahrheit sagen muss. Grundsätzlich kann er vor Gericht auch lügen, ohne dafür belangt zu werden. Dies stößt jedoch an seine Grenzen, wenn er Dritte bewusst mit in ein Verfahren hineinzieht, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.

Der Beschuldigte sollte in erster Linie zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Darüber hinaus ist er aber auch berechtigt, gegenüber der Polizei falsche Angaben zum Tathergang zu machen. Es empfiehlt sich jedoch, etwaige Einlassung überhaupt erst abzugeben, wenn man mit einem entsprechenden Fachanwalt die Angelegenheit besprochen hat.

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Recht auf einen Rechtsanwalt:
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