Relevanzgrenzwerte
Relevanzgrenzwerte
Da die technischen Möglichkeiten zum Nachweis von Drogen im Blut immer besser werden, hat das Bundesverfassungsgericht sog. Relevanzgrenzwerte festgelegt. Erst wenn die Werte für THC, Morphin, BZW, XTC, MDE, Amphetamin über den Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission, dann darf der Rückschluss erfolgen, der Fahrzeugführer habe bei seiner Teilnahme am Verkehr unter einer tatbestandlich relevanten Wirkung des entsprechenden Rauschmittels gestanden. Liegen die Werte unter den Grenzwerten bieten sich gute Verteidigungsansätze, um einer Verurteilung entgegenzuwirken. Die unten stehenden Werte sind allerdings keine „Grenzwerte“ im im Vergleich zur Blutalkoholkonzentration entsprechenden Sinn. Es kann folglich auch eine Verurteilung bei geringeren Grenzwerten erfolgen, falls eine tatbestandlich relevanten Wirkung des entsprechenden Rauschmittels festgestellt werden kann. Dies dürfte aber zumindest Anlass geben , den Bußgeldbescheid /das Urteil überprüfen zu lassen.
Die Grenzwerte laut der sog. Grenzwertkommission betragen:
THC= 1 ng/ml
Morphin= 10 ng/ml
BZE= 75 ng/ml
XTC= 25 ng/ml
MDE= 25 ng/ml
Amphetamin= 25 ng/ml
Die obigen Wirkstoffe sind in den folgenden Drogen enthalten:
Cannabis= THC
Heroin= Morphin
Kokain= BZE
XTC= Ecstasy
MDE= Ecstasy
Amphetamin= Amphetamine
Praxistipp:
Liegen die Werte nur geringfügig über den obigen „Grenzwerten“, dann lohnt es sich ggf. auch zu überprüfen, ob Messfehler bestehen bzw. ob Messtoleranzen eingerechnet worden sind.