Rücktritt vom Vertrag
Rücktritt vom Vertrag
Falls Ihr Verkäufer den Mangel nicht beheben konnte oder wollte oder eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich ist, stehen Ihnen weitere Rechte zu.
Sie können unter anderem auch vom Vertrag mit Ihrem Verkäufer zurücktreten. Ihnen steht bei einem Mangel ein Rücktrittsrecht zu, gleich ob der Verkäufer den Mangel kannte oder nicht. Mit der Einlassung, er habe selbst nichts vom Mangel gewusst, kommt der Verkäufer nicht weiter. Der Rücktrittsanspruch ist verschuldensunabhängig. Den Rücktritt müssen Sie gegenüber Ihrem Verkäufer ausdrücklich erklären. Sie sind im Zweifelsfall dafür beweispflichtig. Daher machen Sie dies stets schriftlich oder unter Zeugen. Falls Sie Ihrem Verkäufer den Rücktritt schriftlich erklären möchten, sollten Sie sich den Erhalt des Schreibens entweder vom Verkäufer bestätigen lassen oder das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Haben Sie den Rücktritt vom Vertrag wirksam erklärt, so ist der ertrag rückabzuwickeln. Das bedeutet, dass Sie das Fahrzeug Ihrem Verkäufer zurückgeben müssen und dieser Ihnen den Kaufpreis zurückzahlen muß.
Das Gesetz sieht bei einem Rücktritt vor, dass auch der gezogene Nutzen auszugleichen ist. Sprich: Sind Sie mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich zum Beispiel 10.000 km gefahren, so haben Sie aus dem Fahrzeug einen Nutzen (Abnutzung des Fahrzeugs) gezogen. Diesen haben Sie dem Verkäufer auszugleichen. Auch dieser gezogene Nutzen ist je nach Einzelfall zu schätzen. Als Faustformel können Sie je gefahrene 1.000 km einen Betrag von 0,4 bis 1,0 % des Kaufpreises ansetzen.
Wären Sie demnach in dem obigen Beispielsfall mit dem BMW 10.000 km gefahren und wären Sie dann zurückgetreten, so müßten Sie zwischen 400,00 und 1.000,00 € (0,4 – 1,0 % von 10.000,00 € mal 10=) an Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zahlen. Die tatsächliche Quote wird am Ende zur Not das Gericht festlegen.
Bitte beachten Sie zudem: Bei unerheblichen Mängeln können Sie nicht vom Vertrag zurücktreten. Eine kleine Beule oder eine Schramme wird daher im Regelfall nicht zum Rücktritt berechtigen.
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Schadensregulierung:
Im Fall eines Unfalls werden oftmals mehrere Rechtsgüter der Unfallbeteiligten verletzt. Selbstverständlich hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, diese Schäden vom Schädiger ersetzt zu verlangen. Da nicht alle Verkehrsteilnehmer die teils erheblichen Schäden aus eigener Tasche ersetzen können, sieht das Gesetz zu Recht vor, dass jedes Fahrzeug welches im Verkehr bewegt wird eine Haftpflichtversicherung haben muß. Die Ansprüche der Geschädigten können aus diesem Grund sowohl direkt gegen den Schädiger als auch gegenüber seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Unterscheiden sich Schädiger und Halter des Fahrzeugs kann gem. § 7 StVG Ansprüche auch direkt gegen den Halter geltend gemacht werden. Somit stehen Ihnen im Fall eines Unfalls als Anspruchsgegner der Schädiger, also im Regelfall der Fahrer des Fahrzeugs, der Halter und die dahinterstehende Haftpflichtversicherung zur Verfügung.
Da die Haftpflichtversicherung bei einem Unfall immer mit im Boot ist und die Versicherung auch zahlungsfähig ist, ist es ratsam die Ansprüche direkt gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Sie können die Haftpflichtversicherung direkt beim Schädiger erfragen. Lassen Sie sich vom Schädiger am Unfallort am besten seine Versicherungskarte geben. Hat dieser die Karte nicht bei sich, so notieren Sie sich den Namen der Versicherung, ggf. die Adresse und die Versicherungsnummer. Zudem sollten Sie sich am Unfallort selbstverständlich neben dem Namen und der Adresse des Fahrers und das Kfz-Kennzeichen notieren.