Reparatur, wiederholte Mängel
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Nach einer Reparatur tritt der gleiche Mangel wieder auf. Welche Ansprüche habe ich gegenüber der Werkstatt bei einer mangelhaften Reparatur?
In der Regel verwenden die Reparaturwerkstätten einheitliche Reparaturbedingungen. Dieser Reparaturbedingungen wurden vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe entwickelt. Bei Auftragserteilung werden Ihnen diese Bedingungen regelmäßig mit vorgelegt. Mit der Auftragserteilung stimmen Sie dann im Regelfall diesen Vertragsbedingungen zu. Nach den Reparaturbedingungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe gilt dann Folgendes:
1) Tritt nach einer Reparatur ein Mangel am Fahrzeug auf, so muss die Werkstatt grundsätzlich für diesen Mangel einstehen. Diese Sachmängelhaftung umfasst nicht den natürlichen Verschleiß, zum Beispiel am Getriebe oder Bremsen.
2) Der Kunde kann sich auf den Sachmangel nur dann wirksam berufen, wenn er innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme festgestellt und der entsprechenden Werkstatt mitgeteilt wurde. Teilt der Kunde der Werkstatt den Mangel mündlich mit, so hatte er einen Anspruch darauf, dass die Werkstatt ihm eine schriftliche Bestätigung über die Mängelanzeige aushändigt. Wurde der Sachmangel innerhalb dieser 12 Monate der Werkstatt mitgeteilt, so muss die Werkstatt, die ursprüngliche Reparaturwerkstatt, den Mangel beheben.