Schadenshöhe
Schadenshöhe
Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur einem geringen Schaden, so kann das Gericht den Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca. zwischen 1.300 und 1.500 €.
An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann der Schaden unter die Grenze von 1.300 bis 1.500 € gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen werden kann.
Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu den Akten gelangen. Teilweise kann bei der Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht werden, dass der Schaden im Vorfeld inoffiziell abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich.