Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem StrafgesetzbuchUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)Fahrlässige Tötung (§ 222)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§21)
1.3 Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§6 des Pflichtversicherungsgesetzes, §9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänge
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr)
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überdas Rechtsfahrgebot (§2 Abs. 2),
die Geschwindigkeit (§3 Abs. 1, 2a und 3, §41 Abs. 2, §42 Abs. 4a),
den Abstand (§4 Abs. 1),
das Überholen (§5, § 41 Abs. 2),
die Vorfahrt (§8 Abs. 2, §41 Abs. 2),
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§9),
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§2 Abs. 1, §18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, §41 Abs. 2),
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7),
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§20 Abs. 2, 3 und 4, §41 Abs. 2),
das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§26, §41 Abs. 3),
übermäßige Straßenbenutzung (§29 Abs. 2),
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§36, §37 Abs. 2 und 3, §41 Abs. 2).2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3)
2.3 Verstöße gegen §24a StVG (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§48 Abs. 1 oder 8)