Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass    
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 23 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 22 10 €
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22 25 €
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 23 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 22 5 €
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 23 Abs. 1 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 22 10 €
107.4.1 - mit Gefährdung 23 Abs. 1 Satz 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 20 €
107.4.2 - mit Sachbeschädigung   25 €
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22 80 €
109 (weggefallen)    
109a (weggefallen)    
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten 23 Abs. 2 Halbsatz 1 49 Abs. 1 Nr. 22 10 €

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