Übermäßige Straßenbenutzung
Übermäßige Straßenbenutzung
Übermäßige Straßenbenutzung | |||
115 | Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt | 29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6 | 40 € |
116 | Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ | 29 Abs. 3 49 Abs. 2 Nr. 7 | 40 € |