Unfall im Sinn des 142 des Strafgesetzbuches

Unfall im Sinn des 142 des Strafgesetzbuches

Der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, 264; 12255; 24, 382) hat den Begriff „Unfall“ wie folgt definiert: „Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht“. „Klassische Unfälle“ sind demnach solche, bei denen z. B. zwei Autos kollidieren oder ein Fußgänger von einem anderen Verkehrsteilnehmer z. B. Radfahrer oder Autofahrer, angefahren und verletzt wird. Ein Unfall liegt aber auch dann vor, wenn eine Sache, z. B. ein abgestellter Pkw, beschädigt wird, obwohl der Eigentümer des Fahrzeugs gar nicht anwesend war. Der Eigentümer des Fahrzeugs war dann zwar in diesem Moment nicht „Verkehrsteilnehmer“, dennoch fallen diese Beschädigungen von abgestellten Fahrzeugen unter den Unfallbegriff des § 142 StGB.

Der Anwendungsbereich des § 142 StGB lässt es folglich genügen, dass im Straßenverkehr ein plötzliches Ereignis eintritt. Grundsätzlich muss daher noch nicht einmal ein Fahrzeug mit im Spiel sein. Selbst durch einen Fußgänger oder durch einen Radfahrer oder einen Straßenbahnfahrer kann ein Unfall im Sinn des § 142 StGB verwirklicht werden. Läuft ein Fußgänger z. B. bei rot über die Straße und zwingt dadurch einen anderen Autofahrer auszuweichen und kommt es dadurch zu einem Unfall, so würde sich der Fußgänger ebenfalls strafbar machen, wenn er denn Unfallort einfach verlässt. Denn grundsätzlich hat auch der Fußgänger als Teilnehmer im Straßenverkehr die Pflicht, bei einem Unfall seine mögliche Tatbeteiligung feststellen zu lassen. Auch er als Fußgänger unterliegt grundsätzlich der Feststellungspflicht gem. § 142 StGB.

Praxistipp: § 142 StGB schützt im weitesten Sinn das Recht des Geschädigten, bei einem Unfall im Straßenverkehr zu wissen, gegen wen und warum er eventuelle zivilrechtliche Schadensersatzansprüche durchsetzen kann.

Liegt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB auch vor, wenn ein Wildtier angefahren worden ist?



Nein. Vereinfacht gesagt, macht sich der Verkehrsteilnehmer nicht strafbar, wenn er ein Wildtier anfährt und diesen Umstand nicht bei der Polizei meldet bzw. sich vom Unfallort entfernt. Juristisch ausgedrückt schützt § 142 StGB nur sogenannte „absolut geschützte Rechtsgüter“ im Sinne von § 823 BGB. Beim Anfahren eines Wildtieres wird jedoch ein solches Recht nicht verletzt. Ein Wildtier steht, solange es lebt, in keinem Eigentum, an lebenden Wild kann also niemand Eigentum besitzen.

Durch das Anfahren und das Verletzen eines Wildtieres wird lediglich das sog. Jagdausübungsrecht des berechtigten Jagdpächters verletzt. Dieses Jagdausübungsrecht fällt allerdings als nicht absolut geschütztes Rechtsgut gerade nicht in den Schutzbereich des § 823 BGB. Da der § 142 StGB aber gerade nur solche Rechte des § 823 BGB schützen will, ist das unerlaubte Entfernen bei einem Wildunfall vom Unfallort nicht gem. § 142 StGB strafbar.



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