Verhaltensregeln

Verhaltensregeln

Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran, zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen.

Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Nötigungen im Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird aus einer Nötigung eine Straßenverkehrsgefährdung „gemacht“, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird. Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind häufig „Kennzeichenzeigen“. Dabei gilt der Halter als dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

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