Verwertung bei Punkten
Verwertung bei Punkten
Nicht selten werden Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil der Betroffenen verwendet. So können z.B. Bußgelder erhöht werden, wenn der Betroffene bereits eine entsprechende Voreintragung im Verkehrszentralregister hat. Bei Voreintragungen können die Bußgeldbehörden die Bußgelder angemessen erhöhen und tun dies regelmäßig auch. Im gleichen Rahmen können ggf. strafgerichtliche Entscheidungen im Rahmen neuer Verkehrsstraftaten zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.
Allerdings darf nicht jede noch so lange zurückliegende Eintragung gegen den Beschuldigten verwertet werden.
§ 29 Abs. 8 StVG regelt insoweit: „Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen [...] nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.“
Das bedeutet, dass ggf. eine Voreintragung nicht mehr berücksichtigt werden darf, wenn Tilgungsreife bereits eingetreten ist und die Löschung nur z.B. wegen der Überliegefrist noch nicht erfolgt ist.
Nicht selten kann durch einen Einspruch das Verfahren derart hinausgezögert werden, dass in einem gerichtlichen Verfahren Tilgungsreife eingetreten ist. Dann darf das Gericht eine etwaige Voreintragung nicht mehr berücksichtigen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob durch einen Einspruch Tilgungsreife erreicht werden kann.
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