Verjährung Bußgeld
Verjährung Bußgeld
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verjährt regelmäßig in drei Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit Beendigung der Ordnungswidrigkeit, regelmäßig also am Tag der Begehung.
Beispiel: Sie wurden am 01.06.2009 geblitzt. Die Verjährung tritt in diesem Fall dann mit Ablauf des 01.09.2009 ein.
Bitte beachten Sie, dass die Verjährung von drei Monaten nur für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht gilt. Für andere Ordnungswidrigkeiten können deutlich längere Verjährungsfristen greifen.
Zudem verlängert sich die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf sechs Monate, wenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist.
Beispiel: Sie wurden am 01.06.2009 geblitzt. Am 01.07.2009 wurde ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen. Sie legen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Bis zum 01.03.2010 hat die Bußgeldbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft/das Amtsgericht keine weiteren Maßnahmen gegen Sie unternommen. Auch in diesem Fall wäre dann die Verjährung eingetreten. Da jedoch am 01.07.2009 ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, verlängert sich die Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate.