Verjährungsunterbrechung bei Ordnungswidrigkeiten

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Verjährungsunterbrechung bei Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährung wird unterbrochen durch

1) die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2) jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3) jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4) jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5) die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6) jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7) die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
8) den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
9) den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs.3 Satz 1, und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs.5 Satz 1,
10) jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
11) den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs.1 Satz 2),
12) die Erhebung der öffentlichen Klage,
13) die Eröffnung des Hauptverfahrens,
14) den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

Ist demnach im obigen Beispielsfall bereits ein Anhörungsbogen an den Beschuldigten versendet worden, so wird die Verjährung unterbrochen. Beachten Sie: Nur die Maßnahme gegen den tatsächlichen Übeltäter führt zur Unterbrechung der Verjährung. wurde demnach z.B. ein Anhörungsbogen an die Ehefrau als Halter gesendet, war aber der Ehemann der Fahrer, so wird die Verjährung nicht unterbrochen.

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