Werkunternehmerpfandrecht

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Meine Werkstatt weigert sich, mein Fahrzeug herauszugeben. Sie wollen, dass ich zunächst den Preis für die Reparatur bezahle. Darf die Werkstatt das?

Werkstätten steht in bestimmten Fällen nach der Durchführung einer Reparatur ein sog. Werkunternehmerpfandrecht zu. Beruft sich die Werkstatt auf das Werkunternehmerpfandrecht, so kann sie in der Tat die Aushändigung Ihres Fahrzeuge davon abhängig machen, dass zuvor der Preis für die Reparatur beglichen wird.

Die Werkstatt kann sich nur dann auf ihr Werkunternehmerpfandrecht berufen, wenn sie auch tatsächlich einen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach auf die geltend gemachten Reparaturkosten Ihnen gegenüber hat. Zudem besteht ein solches Werkunternehmerpfandrecht zu Gunsten der Werkstatt zunächst nur gegenüber dem Auftraggeber. Sind Eigentümer des reparierten Fahrzeuges und Auftraggeber demnach nicht identisch, so kann sich die Werkstatt nicht ohne weiteres auf ihr Werkunternehmerpfandrecht berufen.

Beruft sich die Werkstatt auf ein Werkunternehmerpfandrecht, so bleibt Ihnen als Kunde nichts weiter übrig, als die Reparaturkosten zunächst zuzahlen. Steht der Werkstatt Ihrer Meinung nach die Reparaturkosten nicht zu, so haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1) Sie beantragen über einen Rechtsanwalt eine Einstweilige Verfügung auf Herausgabe Ihres Fahrzeuges. Innerhalb dieses gerichtlichen Verfahrens wird dann überprüft werden, ob und wenn ja in welcher Höhe der Werkstatt die Reparaturkosten tatsächlich zustehen. Das Problem an einer einstweiligen Verfügung ist jedoch, dass sich das Verfahren einige Tage oder sogar Wochen hinziehen kann und natürlich Kosten verursacht.

2) Des Weiteren haben Sie jedoch auch die Möglichkeit, dem Unternehmer das Geld auszuzahlen und sich ausdrücklich vorzubehalten, den Betrag zurückzuverlangen, der dem Unternehmer nicht zusteht. Über diesen Weg können Sie erreichen, dass Sie ihr Fahrzeug deutlich schneller wieder bekommen.

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