Widerspruch gegen Strafbefehl
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Widerspruch gegen Strafbefehl
Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO gelten entsprechend.
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Der Einspruch hat zur Folge, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Als weitere Folge, führt der Einspruch gegen den Strafbefehl dazu, dass gegen Sie nunmehr Anklage beim Amtsgericht erhoben wird. Es wird dann die Hauptverhandlung durchgeführt, an deren Ende dann wiederum ein Urteil steht.