Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast
| Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |||
| 254 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen | 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 69a Abs. 5 Nr. 4c | 50 € |
| Ausnahmen | |||
| 255 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt | 70 Abs. 3a Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 € |
| Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |||
| 198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4 | |
| 198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |
| 198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |
| 199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | 31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3 | |
| 199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |
| 199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |
| 200 | (weggefallen) |