Bußgeldkatalog

Die neue Punkteregelung ab dem 01.05.2014

Das neue Punktesystem ab dem 01.05.2014

Ab dem 01.05.2014 tritt das neue Punktesystem in Kraft. Insbesondere werden die einzelnen Punktverstöße geringer bewertet. Allerdings treten auch schon früher Sanktionen ein. Zudem wird die Grenze, ab wann Punkte bei Bußgeldern eingetragen werden, von 40 auf 60 € erhöht.

Ab dem 01.05.2014 gibt es:

-
3 Punkte für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit wenn in der Entscheidung der Führerschein entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wurde.
- 2 Punkte gibt für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit, wenn keine Entziehung des Führerscheins oder eine isolierte Sperre verhängt wurde. Ebenso gibt es 2 Punkte für besonders grobe Verstöße.
- 1 Punkt für für normale verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten ab 60 € Bußgeld.

Am 01.05.2014 werden sämtliche bisherigen Eintragungen gelöscht, welche nach den neuen Vorschriften nicht mehr eingetragen werden.

Dann folgt eine Umrechnung der noch verbleibenden Punkte wie folgt:

"Alte" Punkte werden zu Neuen:

1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
ab 18 8

Bei Erreichen von 4 oder 5 Punkten erhält der Verkehrsteilnehmer eine schriftliche Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkte wird er schriftlich verwarnt und auf ein freiwilliges Fahreignungsseminar hingewiesen. Durch diese Teilnahme kann der Verkehrsteilnehmer bei 1 bis 5 Punkten 1 Punkt tilgen.

Ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen und frühestens nach sechs Monaten neu erteilt. Dabei muss der Antragsteller damit rechnen, dass von ihm eine MPU verlangt wird.

Die neuen Punkte werden unabhängig von anderen Eintragungen wie folgt getilgt:

1) Eintragungen mit 1 Punkt in 2 Jahren und sechs Monaten
2) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die mit 2 Punkten bewertet wurden in 5 Jahren
3) Straftaten, die mit 3 Punkten eingetragen werden in 10 Jahren

In jedem Fall sollte daher, bevor ein Bußgeld akzeptiert wird, ein aktueller Verkehrszentralregisterauszug eingeholt und durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden, da auch Überliegefristen zu berücksichtigen sind.

Zudem werden die Bewertungen der Punkte ab dem 01.05.2014 nach dem sog. Tattagprinzip vorgenommen. Auch hierdurch ergeben sich für den Betroffenen Weiterungen, die schlimmstenfalls zu einem Führerscheinentzug führen können, obwohl zum Zeitpunkt der Rechtskraft 8 Punkte gar nicht (mehr) vorliegen. Zumindest dann wenn bereits ein oder mehrere Eintragungen im VZR vorliegen, sollte zwingend die Rechtslage durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden.

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Bußgeldkatalog

Bitte wählen Sie in der unten stehenden Auflistung das Stichwort aus, auf das sich die bußgeldbewährte Tat bezieht. Unter der Auflistung sind zudem alle Bußgeldtatbestände alphabetisch geordnet aufgelistet. Bitte wählen Sie den Bußgeldtatbestand der Bußgeldkatalogverordnung aus (Alle Angaben ohne Gewähr!)

Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Regelsätze gelten für eine fahrlässig begangenen "normalen" Verstoß ohne weitere Gefährdung oder Sachbeschädigung. Aus der Tabelle ist ersichtlich, wie sich die Geldbuße erhöht, wenn eine Gefährdung oder Sachbeschädigung mit dem Verstoß verbunden ist.

Im übrigen droht ein Fahrbverbot grundsätzlich auch dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall wenn innerhalb eines Jahres zeimal eine Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h vorliegt.

Im Zweifelsfall sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Rat fragen, um genau abzuklären, wie Ihr Verstoß gehandet wird. Fragen Sie jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht am Telefon!

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Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

  Abbiegen, Wenden,Rückwärtsfahren    
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben 9 Abs. 1 Satz 2, 4 49 Abs. 1 Nr. 9 10 €
35.1 - mit Gefährdung 9 Abs. 1 Satz 2, 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 30 €
35.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
36 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert 9 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9 5 €
37 Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben 9 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 9 10 €
37.1 - mit Behinderung 9 Abs. 2 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 15 €
37.2 - mit Gefährdung   20 €
37.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
38 Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt 9 Abs. 2 Satz 4, 5 49 Abs. 1 Nr. 9 10 €
38.1 - mit Behinderung 9 Abs. 2 Satz 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 15 €
38.2 - mit Gefährdung   20 €
38.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 9 10 €
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 €
41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet 9 Abs. 3 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 €
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 9 Abs. 4 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 9 10 €
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet 9 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 €
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 9 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 9 80 €

Abgasuntersuchung (AU)

  Abgasuntersuchung (AU)    
218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII 69a Abs. 5 Nr. 5a  
218.1 2 bis zu 8 Monaten   15 €
218.2 8 Monate   40 €

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

  Ablieferung und Vorlage des Führerscheins    
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 25 €

Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzuegkombinationen

  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen    
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war 32 Abs. 1 bis 4, 9 69a Abs. 3 Nr. 2 50 €
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war 31 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 bis 4, 9 69a Abs. 5 Nr. 3 75 €

Abschleppen von Fahrzeugen

  Verstöße beim Abschleppen von Fahrzeugen
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren 15a Abs. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 15a 20 €
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet 15a Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 15a 5 €
69 Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen 15a Abs. 4 49 Abs. 1 Nr. 15a 10 €

Abschleppstange

  Abschleppstange    
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht 43 Abs. 3 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 3 5 €

Abstand

  Abstand    
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 4 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4  
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h   25 €
12.2 - mit Gefährdung 4 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 30 €
12.3 - mit Sachbeschädigung   35 €
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug 4 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4 35 €
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Bußgelder in €. Zur Tabelle Abstandsunterschreitung bitte hier klicken!
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Bußgelder in €. Zur Tabelle Abstandsunterschreitung bitte hier klicken!
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst    
13.1 - mit Gefährdung 4 Abs. 1 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 20 €
13.2 - mit Sachbeschädigung   30 €
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten 4 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4 25 €
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 4 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 4 80 €

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen    
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4  
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war 31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3  
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b
200 (weggefallen)    

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen    
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4  
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war 31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3  
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b
200 (weggefallen)    

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen    
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 69a Abs. 5 Nr. 4c 50 €
  Ausnahmen    
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt 70 Abs. 3a Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 7 10 €

Alkohol (Fahrten unter Akohol)

  Zuwiderhandlungen gegen die 24a, 24c StVG    
  0,5 Promille-Grenze (Fahrten unter Alkohol)    
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 24a Abs. 1 500 €Fahrverbot1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 000 €Fahrverbot3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 500 €Fahrverbot3 Monate

Alkoholverbot für Fahranfänger

  Alkoholverbot für Fahranfänger    
243 In der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten 24c Abs. 1, 2 250 €

Ampel

  Wechsellichtzeichen,Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampelanlagen)    
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 2 5 €
130.1 - mit Gefährdung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 5 €
130.2 - mit Sachbeschädigung   10 €
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 49 Abs. 3 Nr. 2 15 €
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2 35 €
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 49 Abs. 3 Nr. 2 90 €
132.1 mit Gefährdung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 200 €Fahrverbot1 Monat
132.2 mit Sachbeschädigung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 240 €Fahrverbot1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 2 200 €Fahrverbot1 Monat
132.3.1 mit Gefährdung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 320 €Fahrverbot1 Monat
132.3.2 mit Sachbeschädigung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 360 €Fahrverbot1 Monat
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 49 Abs. 3 Nr. 2 70 €
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2 100 €
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2  
133.3.1 behindert   100 €
133.3.2 gefährdet   150 €

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

  Andere verkehrsrechtliche Anordnungen    
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt 45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7 40 €
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient 45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3 75 €

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder PKW

  Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder PKW    
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 42 Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3 25 €

Arztschild

  Arztschild    
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer 52 Abs. 6 Satz 3 69a Abs. 5 Nr. 5e 10 €

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen    
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 71 69a Abs. 5 Nr. 8 15 €
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 71 69a Abs. 5 Nr. 8 50 €

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen    
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 71 69a Abs. 5 Nr. 8 15 €
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 71 69a Abs. 5 Nr. 8 50 €

Ausländische Kraftfahrzeuge

  Ausländische Kraftfahrzeuge    
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 20 Abs. 4 48 Nr. 5 10 €
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 48 Nr. 19 10 €
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nr. 19 40 €
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nr. 19 15 €

Ausnahmegenehmigung und -erlaubnis

  Ausnahmegenehmigung und -erlaubnis    
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt 46 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 4 Nr. 4 40 €
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt 46 Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 4 Nr. 5 10 €

Ausnahmen

  Ausnahmen    
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt 70 Abs. 3a Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 7 10 €

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

  Autobahnen und Kraftfahrstraßen    
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug 18 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 18 20 €
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 18 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 18 70 €
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren 18 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 18 25 €
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet 18 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 75 €
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 18 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 18 75 €
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 18 Abs. 7 2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2, 18  
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt   75 €
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   130 €
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn   200 €Fahrverbot 1 Monat
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten 18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18 30 €
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18 70 €
86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten 18 Abs. 9 49 Abs. 1 Nr. 18 10 €
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren 18 Abs. 10 49 Abs. 1 Nr. 18 25 €
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2 75 €

Bahnübergänge

  Bahnübergänge    
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet 19 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a 80 €
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach 19 Abs. 2 StVO überquert    
89a.1 in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a 80 €
89a.2 in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) 19 Abs. 2 Satz 1Nr. 2, 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a 240 €Fahrverbot 1 Monat
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt 19 Abs. 2 bis 6 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a 10 €

Bereifung und Lauffläche

  Bereifung und Lauffläche
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen 36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 8 15 €
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen 31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3 30 €
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 25 €
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3 35 €
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 50 €
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3 75 €

Besetzung von Kraftomnibussen

  Besetzung von Kraftomnibussen    
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen 34a Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 5 50 €
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren 31 Abs. 2 i.V.m. 34a Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3 75 €

Besondere Verkehrslagen

  Besondere Verkehrslagen    
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert 11 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 11 20 €
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet 11 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 11 20 €

Betriebsverbot und Beschränkungen

  Betriebsverbot und Beschränkungen    
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet 5 Abs. 1 48 Nr. 7 50 €

Betriebsverbot und Beschränkungen

  Betriebsverbot und -beschränkungen    
178 (weggefallen) 5 Abs. 1 48 Nr. 7 50 €
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4 48 Nr. 7 40 €
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens 10 Abs. 12, i.V.m. 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. 16 Abs. 5 Satz 3 17 Abs. 2 Satz 4 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 48 Nr. 1 10 €
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt 10 Abs. 12 i.V.m. 10 Abs. 5 Satz 1 48 Nr. 1 40 €
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist 10 Abs. 12 i.V.m. 10 Abs. 2 Satz 1 48 Nr. 1 50 €

Blaues und gelbes Blinklicht

  Blaues und gelbes Blinklicht    
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 3 20 €
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 38 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 3 Nr. 3 20 €

Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain

  Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain)    
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 500 €Fahrverbot1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 000 €Fahrverbot3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 500 €Fahrverbot3 Monate

Grundregeln

  Grundregeln    
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1  
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt   10 €
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert   20 €
1.3 einen anderen gefährdet   30 €
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist   35 €
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 4 30 €
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 4 30 €

Einfahren und Anfahren

  Einfahren und Anfahren    
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet 10 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 10 30 €
47.1 - mit Sachbeschädigung 10 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 35 €
48 (weggefallen)    

Einrichtungen an Fahrrädern

  Einrichtungen an Fahrrädern    
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen 64a 69a Abs. 4 Nr. 4 10 €
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen 67 Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 4 Nr. 8 10 €

Einschränkung der Fahrerlaubnis

  Einschränkung der Fahrerlaubnis    
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen 10 Abs. 2 Satz 4 23 Abs. 2 Satz 1 28 Abs. 1 Satz 2 46 Abs. 2 74 Abs. 3 75 Nr. 9, 14, 15 25 €

Verstöße beim Ein- und Aussteigen

  Verstöße beim Ein- und Aussteigen    
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 14 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 14 10 €
64.1 - mit Sachbeschädigung 14 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 €
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden 14 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 14 15 €
65.1 - mit Sachbeschädigung Liegenbleiben von Fahrzeugen 14 Abs. 2 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 €

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

  Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen    
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
206.1 einen Kraftomnibus 35h Abs. 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 7c 15 €
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen 35h Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 7c 5 €
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
207.1 eines Kraftomnibusses 31 Abs. 2 i.V.m. 35h Abs. 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3 25 €
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen 31 Abs. 2 i.V.m. 35h Abs. 3 69a Abs. 5 Nr. 3 10 €

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Fahrzeug-Zulassungsverordnung    
  Aushändigen von Fahrzeugpapieren    
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt 4 Abs. 5 Satz 1 11 Abs. 5 26 Abs. 1 Satz 6 48 Nr. 5 10 €

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung    
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert 48 Abs. 1 75 Nr. 12 75 €
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß 48 Abs. 8 75 Nr. 12 75 €

Führung eines Fahrtenbuches

  Führung eines Fahrtenbuches    
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 31a Abs. 2, 3 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a 50 €

Fahrzeugbeleuchtung

  Fahrzeugbeleuchtung    
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 17 10 €
73.1 - mit Gefährdung 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 15 €
73.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 17 10 €
74.1 - mit Gefährdung 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 15 €
74.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17 25 €
75.1 - mit Sachbeschädigung 17 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 35 €
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17 40 €
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht 17 Abs. 4 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 17 20 €
77.1 - mit Sachbeschädigung 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 35 €

Ferienreise-Verordnung

  Ferienreise-Verordnung    
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt 1 5 Nr. 1 40 €
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen 1 5 Nr. 1 100 €

Fahrerlaubnis-Verordnung

  Fahrerlaubnis-Verordnung    
  Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen    
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt 4 Abs. 2 Satz 2, 3 5 Abs. 4 Satz 2, 3 48 Abs. 3 Satz 2 74 Abs. 4 Satz 2 75 Nr. 4 10 €

Fußgänger

  Fußgänger    
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a 5 EUR
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten 25 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a  
112.1 - mit Gefährdung 25 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a 5 EUR
112.2 - mit Sachbeschädigung   10 EUR

Fußgängerüberweg

  Fußgängerüberweg    
113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt 26 Abs. 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b 80 €
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren 26 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b 5 €

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid    
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt 46 Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 4 Nr. 5 10 €

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage    
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 49 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 17 20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt 49 Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 5c 10 €

Geschwindigkeit

  Geschwindigkeit    
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren    
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 19 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a 100 €
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 35 €
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten 3 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 3 80 €
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!
9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!
9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen   Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!
10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen 3 Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 3 80 €
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 49 Abs. 1 Nr. 3 18 Abs. 5 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 18 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zulässt) 49 Abs. 3 Nr. 4 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325) 49 Abs. 3 Nr. 5  
11.1 Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen   Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!

Geschwindigkeitsbegrenzer

  Geschwindigkeitsbegrenzer    
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt 57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b 100 €
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde 31 Abs. 2 i.V.m. 57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 5 Nr. 3 150 €
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung    
225.1 nicht mehr als ein Monat 57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d 25 €
225.2 mehr als ein Monat vergangen ist 57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d 40 €
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 57d Abs. 2 Satz 3 69a Abs. 5 Nr. 6e 10 €

Halten und Parken

  Halten und Parken    
51 Unzulässig gehalten    
51.1 in den in 12 Abs. 1 genannten Fällen 12 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 12 10 €
51.1.1 - mit Behinderung 12 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 15 €
51.2 in "zweiter Reihe" 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12 15 €
51.2.1 - mit Behinderung 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 20 €
51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 12 15 €
51a.1 - mit Behinderung 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 25 €
51a.2 länger als 1 Stunde 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 12 25 €
51a.2.1 - mit Behinderung 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 35 €
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 40 €
52 Unzulässig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 49 Abs. 1 Nr. 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 49 Abs. 3 Nr. 5 15 €
52.1 - mit Behinderung 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 25 €
52.2 länger als 1 Stunde 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 49 Abs. 1 Nr. 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 49 Abs. 3 Nr. 5 25 €
52.2.1 - mit Behinderung 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 35 €
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 12 Abs. 1 Nr. 8 49 Abs. 1 Nr. 12 35 €
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 12 Abs. 1 Nr. 8 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 12 50 €
54 Unzulässig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) in den in 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 49 Abs. 1 Nr. 12 10 €
54.1 - mit Behinderung 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 15 €
54.2 länger als 3 Stunden 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 49 Abs. 1 Nr. 12 20 €
54.2.1 - mit Behinderung 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 30 €
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild) 49 Abs. 1 Nr. 12 35 €
56 In einem nach 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 12 Abs. 3a Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 12 30 €
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 12 Abs. 3b Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 12 20 €
58 In "zweiter Reihe" geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12 20 €
58.1 - mit Behinderung 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 25 €
58.2 länger als 15 Minuten 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12 30 €
58.2.1 - mit Behinderung 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 35 €
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 12 Abs. 4 Satz 5 49 Abs. 1 Nr. 12 20 €
59.1 - mit Behinderung 12 Abs. 4 Satz 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 30 €
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen 12 Abs. 4 Satz 5 49 Abs. 1 Nr. 12 25 €
  geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)    
60.1 - mit Behinderung 12 Abs. 4 Satz 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 35 €
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 12 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 12 10 €
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 12 Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 12 10 €

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt 23 Abs. 1a 49 Abs. 1 Nr. 22  
246.1 als Fahrzeugführer   40 €
246.2 als Radfahrer   25 €
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 23 Abs. 1b 49 Abs. 1 Nr. 22 75 €

Hupe oder Lichthupe

  Verstöße beim Gebrauch von Hupe oder Lichthupe    
70 Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen 16 Abs. 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 16 10 €

Kindersitze

  Kindersitze    
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen    
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag 35a Abs. 8 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 7 25 €
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen 35a Abs. 8 Satz 2, 4 69a Abs. 3 Nr. 7 5 €
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen 35g Abs. 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 7c 15 €
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen 31 Abs. 2 i.V.m. 35g Abs. 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3 20 €

Kraftfahrzeugrennen

  Kraftfahrzeugrennen    
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 29 Abs. 1 49 Abs. 2 Nr. 5 400 €Fahrverbot1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt 29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6 500 €

Kreisverkehr

  Kreisverkehr    
45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn    
45.1 gehalten 9a Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9a 10 €
45.1.1 - mit Behinderung 9a Abs. 1 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a 15 €
45.2 geparkt 9a Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9a 15 €
45.2.1 - mit Behinderung 9a Abs. 1 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a 25 €
46 Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 9a 35 €

Kurvenlaufeigenschaften

  Kurvenlaufeigenschaften    
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 32d Abs. 1, 2 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3c 50 €
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 31 Abs. 2 i.V.m. 32d Abs. 1, 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3 75 €

Ladung

  Ladung    
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert    
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21 50 €
102.1.1 - mit Gefährdung 22 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 75 €
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen 22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21 35 €
102.2.1 - mit Gefährdung 22 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 50 €
103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert 22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21 10 €
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 22 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 21 40 €
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 21 20 €
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 21 25 €

Licht

  Lichttechnische Einrichtungen    
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 18 5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen 49a Abs. 1 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 18 20 €
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über    
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 69a Abs. 3 Nr. 18a 15 €
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 18b 15 €
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 69a Abs. 3 Nr. 18c 15 €
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 18e 15 €
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 53d Abs. 2, 3 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c 15 €
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 69a Abs. 3 Nr. 19 15 €
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 69a Abs. 3 Nr. 19a 15 €

Liegenbleiben von Fahrzeugen

  Liegenbleiben von Fahrzeugen    
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen 15, auch i.V.m. 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 40 €

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und B

  Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen    
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 10 €
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen 75 Nr. 4 10 €

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

  Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren    
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt 4 Abs. 5 Satz 1 11 Abs. 5 26 Abs. 1 Satz 6 48 Nr. 5 10 EUR

Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurüc

  Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis    
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, 14 Abs. 1 Satz 1 48 Nr. 11 bis 14 15 €
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt 15 Abs. 1 Satz 1 48 Nr. 13 15 €

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse    
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts 20 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 €
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
92.1 behindert 20 Abs. 2 Satz 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet 20 Abs. 2 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt 20 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 €
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht 20 Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 €
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
95.1 behindert 20 Abs. 4 Satz 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet 20 Abs. 4 Satz 1, 4 20 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht 20 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 5 €
96.1 - mit Gefährdung 20 Abs. 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 20 €
96.2 - mit Sachbeschädigung   30 €

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

  Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung    
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat 48 Abs. 8 75 Nr. 12 35 €

Verstöße gegen Parkzeiten

  Verstöße gegen Parkzeiten
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 13 Abs. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 13 5 €
63.1 bis zu 30 Minuten   5 €
63.2 bis zu 1 Stunde   10 €
63.3 bis zu 2 Stunden   15 €
63.4 bis zu 3 Stunden   20 €
63.5 länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen   25 €

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

  Personenbeförderung, Sicherungspflichten    
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen 21 Abs. 1, 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 20 5 €
98 Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) 21 Abs. 1a Satz 1 21a Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a  
98.1 bei einem Kind   30 €
98.2 bei mehreren Kindern   35 €
99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug 21 Abs. 1a Satz 1 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a  
99.1 bei einem Kind   40 €
99.2 bei mehreren Kindern   50 €
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 21a Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20a 30 €
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen 21a Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20a 15 €

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten    
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. 1 20 €
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. 1 50 €

Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

  Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten    
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7 48 Nr. 15, 18 10 €
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet 16 Abs. 2 Satz 6 48 Nr. 16 50 €
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen 16 Abs. 3 Satz 5, 6 48 Nr. 6, 17 25 €

Schleppen von Fahrzeugen

  Schleppen von Fahrzeugen    
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 69a Abs. 3 Nr. 3 25 €

Sonntagsfahrverbot

  Sonntagsfahrverbot    
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 30 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 25 75 €
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 30 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 25 380 €

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass    
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 23 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 22 10 €
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22 25 €
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 23 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 22 5 €
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 23 Abs. 1 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 22 10 €
107.4.1 - mit Gefährdung 23 Abs. 1 Satz 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 20 €
107.4.2 - mit Sachbeschädigung   25 €
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22 80 €
109 (weggefallen)    
109a (weggefallen)    
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten 23 Abs. 2 Halbsatz 1 49 Abs. 1 Nr. 22 10 €

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge    
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2 5 €
2.1 - mit Behinderung 2 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 10 €
2.2 - mit Gefährdung   20 €
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen    
3.1 der rechten Fahrbahnseite 2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2 10 €
3.1.1 - mit Behinderung 2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 €
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert 2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 €
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen 2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2 25 €
3.3.1 - mit Gefährdung 2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 35 €
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2 10 €
3.4.1 - mit Behinderung 2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 €
3.4.2 - mit Gefährdung   20 €
3.4.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen 2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet   80 €
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert   80 €
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 2 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 2 5 €
5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst 2 Abs. 3a Satz 1 49 Abs 1 Nr. 2 20 €
5a.1 - mit Behinderung 2 Abs. 3a Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 €
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 2 Abs. 3a Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 2 140 €
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer    
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren 2 Abs. 4 Satz 2 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 15 €
7.1.1 - mit Behinderung 2 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b 49 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4 20 €
7.1.2 - mit Gefährdung   25 €
7.1.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 49 Abs. 1 Nr. 2 10 €
7.2.1 - mit Behinderung 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 €
7.2.2 - mit Gefährdung   20 €
7.2.3 - mit Sachbeschädigung   25 €

Stützlast

  Stützlast    
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde 44 Abs. 3 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3 40 €

Überholen

  Überholen    
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €
16.1 - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 €
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5 100 €
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 5 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5 80 €
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 5 100 €
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5 150 €
19.1.1 mit Gefährdung 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 250 € Fahrverbot1 Monat
19.1.2 mit Sachbeschädigung 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 300 €Fahrverbot1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) 5 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5 70 €
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug 5 Abs. 3a 49 Abs. 1 Nr. 5 120 €
21.1 mit Gefährdung 5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 200 € Fahrverbot 1 Monat
21.2 mit Sachbeschädigung 5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 240 €Fahrverbot1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 5 Abs. 4 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5 80 €
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten 5 Abs. 4 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €
23.1 - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 €
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet 5 Abs. 4 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 5 10 €
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert 5 Abs. 4 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 5 20 €
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht 5 Abs. 6 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen 5 Abs. 6 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5 10 €
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 5 Abs. 7 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5 25 €
28.1 - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 7 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 30 €

Übermäßige Straßenbenutzung

  Übermäßige Straßenbenutzung    
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt 29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6 40 €
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ 29 Abs. 3 49 Abs. 2 Nr. 7 40 €

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

  Überprüfung mitzuführender Gegenstände    
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt 31b 69a Abs. 5 Nr. 4b 5 €

Umweltschutz

  Umweltschutz    
117 Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht 30 Abs. 1 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 25 10 €
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 30 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 25 20 €

Unfall

  Unfall    
125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 34 Abs. 1 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 29 30 €
125.1 - mit Sachbeschädigung 34 Abs. 1 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 29 35 €
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 34 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 29 30 €

Unterfahrschutz

  Unterfahrschutz    
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen 32b Abs. 1, 2, 4 69a Abs. 3 Nr. 3a 25 €

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (TÜV)

  Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (TÜV)    
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII 69a Abs. 2 Nr. 14  
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate   40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate   40 €
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII 69a Abs. 2 Nr. 18 15 €
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet 29 Abs. 7 Satz 5 69a Abs. 2 Nr. 15 40 €

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge    
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €

Verkehrseinrichtungen

  Verkehrseinrichtungen    
163 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren 43 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 6 5 €

Verkehrshindernisse

  Verkehrshindernisse    
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 32 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 27 10 €
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht 32 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 27 10 €
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 32 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 27 40 €
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet 32 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 27 5 €

Versicherungskennzeichen

  Versicherungskennzeichen    
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist 27 Abs. 7 48 Nr. 1 10 €

Vorbeifahren

  Vorbeifahren    
30 An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen 6 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 6 20 €
30.1 - mit Gefährdung 6 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 30 €
30.2 - mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge   35 €
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet 7 Abs. 5 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 7 30 €
31.1 - mit Sachbeschädigung 7 Abs. 5 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 35 €

Vorstehende Außenkanten

  Vorstehende Außenkanten    
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten 30c Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 1a 20 €

Vorfahrt

  Vorfahrt    
32 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren 8 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 8 10 EUR  
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert 8 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 8 25 EUR  
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet 8 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 8 100 €

Vorschriftszeichen

  Vorschriftzeichen    
136 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4 5 €
137.1 - mit Gefährdung 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 10 €
137.2 - mit Sachbeschädigung   20 €
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
138.1 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 €
138.2 - mit Sachbeschädigung   25 €
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4  
139.1 als Kfz-Führer   20 €
139.2 als Radfahrer   15 €
139.2.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 €
139.2.2 - mit Gefährdung   25 €
139.2.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
141 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   20 €
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen   15 €
141.3 als Radfahrer   10 €
141.3.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 €
141.3.2 - mit Gefährdung   20 €
141.3.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 20 €
143 Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 15 €
143.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 €
143.2 - mit Gefährdung   25 €
143.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 30 €
144.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
144.2 länger als 3 Stunden   35 €
145 Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
145.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 €
145.2 - mit Gefährdung   20 €
145.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1 49 Abs. 3 Nr. 4 15 €
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 49 Abs. 3 Nr. 4 15 €
147.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 20 €
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 25 €
150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 50 €
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet    
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 2 49 Abs. 3 Nr. 4 40 €
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 50 €
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straßen befahren 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 100 €
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269   250 €Fahrverbot1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 40 €
154 An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten 41 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
155.1 - mit Sachbeschädigung 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
155.2 und dabei überholt 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 30 €
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 30 €
155.3.1 - mit Gefährdung 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 41 Abs. 3 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 25 €

Warnblinklicht

  Verstöße bezgl. Warnblinklicht    
71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet 16 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 16 10 €
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung 16 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 16 5 €

Warnkleidung

  Warnkleidung    
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen 35 Abs. 6 Satz 4 49 Abs. 4 Nr. 1a 5 €

Rechtsfahrgebot

  Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen 2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet   80 €
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert   80 €

Zulassung

  Zulassung    
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt 3 Abs. 1 Satz 1 4 Abs. 1 9 Abs. 3 Satz 5 16 Abs. 2 Satz 7 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 48 Nr. 1 50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 48 Nr. 3 40 €
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt 9 Abs. 3 Satz 5 48 Nr. 9 40 €

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustan

  Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs    
214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen 30 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 1 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13  
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen   90 €

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