Antwort51
Haftpflichtversicherung (Allgemein)
Gemäß § 7 StVG gilt bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs für den Halter die sog. Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung besagt, dass der Halter für einen Schaden, der durch das auf ihn zugelassenen Fahrzeug verursacht wird, grundsätzlich haften kann. Dies grundsätzlich unabhängig davon, ob ihn oder den Fahrer seines Fahrzeuges ein Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit) vorwerfbar ist oder nicht. Das heißt: Den Halter eines Fahrzeuges trifft grundsätzlich eine Haftung für die Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Fahrzeugs verursacht wurden, und dies zunächst unabhängig davon, ob den Halter kein Verschulden trifft.
Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass der durch ein Kraftfahrzeug Geschädigte seine Ansprüche auch realisieren kann. Aus diesem Grund wurde die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs für den Halter aufgestellt.
Beachten Sie: Derjenige, der ein Fahrzeug führt oder dessen Gebrauch gestattet, obwohl die für das Fahrzeug vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, macht sich ggf. gem. § 6 PflVersG wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz strafbar. Das Fahren oder Zulassen des Fahrens ohne Versicherungsschutz kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.