Antwort2

Abrechnung laut Gutachten trotz Reparatur

Sie haben grundsätzlich ein Wahlrecht nach dem tatsächlichen Schaden abzurechnen oder nach dem sog. fiktiven Schaden. Hat der Gutachter in seinem Schadensgutachten z.B. Reparaturkosten von 3.000,00 € geschätzt und Sie können Ihr Fahrzeug für 1.000,00 € reparieren lassen, so macht es Sinn, nach dem fiktiven Schaden abzurechnen (also 3.000,00 €) statt nach den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten (1.000,00 €). Sie haben grundsätzlich das Recht auch im Fall einer Reparatur laut Gutachten abzurechnen, falls dieses der Summe nach höher ausfällt.

Rechtsschutzversicherung jetzt abschließen!

Antwort1
Antwort3