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Feststellungspflicht nach Unfall

Ist die Feststellung der Unfallbeteiligung nach der angemessenen Wartezeit nicht möglich gewesen, weil der Unfallbeteiligte z. B. kein Handy hat, mit dem er die Polizei hätte erreichen können, sich in einem Funkloch befindet oder sich keine feststellungsbereite Person gefunden hat, so endet hiermit seine Feststellungspflicht noch nicht. Nach § 142 Abs. Nr. 1 und 2 muß der Unfallbeteiligte nämlich nach Entfernung vom Unfallort, von dem er sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt entfernt hatte, die Feststellung unverzüglich ermöglichen. Dies kann z. B. geschehen, indem er unverzüglich eine nahgelegene Polizeidienststelle anfährt oder am Telefon bekannt gibt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Wichtig ist, dass dies nicht erst am nächsten Morgen oder einige Tage später erfolgt. Nicht selten hatte der Unfallbeteiligte tatsächlich einige Zeit gewartet, ist dann nach Hause gefahren und hat erst am folgenden Tag den Unfall gemeldet. Erscheint die Polizei jedoch in der Zwischenzeit, z. B. einige Stunden nach dem Unfall bei den Beteiligten zu Hause, so wird es dem Unfallbeteiligten ggf. schwer fallen, darzulegen, dass er doch vor hatte, am nächsten Morgen den Unfall zu melden. Er begibt sich danach in die Gefahr gem. § 142 StGB bestraft zu werden.

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