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Pflichtverstöße nach Unfall

Wie bereits dargelegt, begründet § 142 StGB die Pflicht für jeden Unfallbeteiligten, persönlich unter Angabe seiner Unfallbeteiligung mit seinem benutzten Fahrzeug an dem Unfallort anwesend zu bleiben, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist verstrichen ist. Grundsätzlich macht sich folglich jeder Unfallbeteiligte dann strafbar, wenn er gegen diese grundlegenden Pflichten verstößt. Diese Pflicht zur Gewährleistung der Feststellung der Unfallbeteiligung normiert § 142 StGB durch drei Straftatbestände:

Zunächst bestraft § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen Unfallbeteiligten, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfall entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.

§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft zudem auch denjenigen, der als Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernte, bevor er eine nach den Umständen eine angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, die erforderlichen Feststellung zu treffen.Neben diesen Grundtatbeständen bestraft § 142 Abs. 2 StGB auch denjenigen Beteiligten, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Folglich bestraft § 142 StGB verständlicherweise auch denjenigen, der sich zwar nachdem er eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat vom Unfallort entfernt hat, jedoch danach die Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt hat.

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