Anerkennung gem. 28 FeV:

Anerkennung gem. 28 FeV:

Deutschland hat zudem die sog. 3. Führerscheinrichtlinie seit dem 19.01.2009 in § 28 Abs. 1 FeV umgesetzt. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH wird durch § 28 abs. 1 FeV in nationales Recht umgesetzt und konkretisiert.

§ 28 FeV Absatz 1 legt zunächst den Grundsatz fest, dass auch weiterhin EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse von den Mitgliedsstaaten untereinander anerkannt werden müssen.

Mit der 3. Führerscheinrichtlinie wurde aber nicht nur der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung normiert. Wichtiger sind die in dem Absatz 4 und 5 normierten Ausnahmen, wann ein Mitgliedsstaat einen Führerschein gerade nicht anerkennen muss. § 28 FeV regelt, dass ausländische Führerscheine nicht anerkannt werden müssen, wenn

1) die Inhaber eines EU-Führerscheins ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

2) dem Inhaber eines EU-Führerscheins dem die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

3) dem Inhaber eines EU-Führerscheins auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

4) solange die Inhaber eines EU-Führerscheins im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

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