Verhalten im Strafverfahren
Verhalten im Strafverfahren
Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat. Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte. Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren häufig nicht mehr geradegerückt werden.
Viele Betroffene werden erstmalig mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine Aussage gegenüber Polizeibeamten. Diese Aussage gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen. Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage machen zu müssen. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen. Sie müssen gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten dies auf keinen Fall zunächst tun.
Der Grund für diesen Rat ist folgender:
Der Beschuldigte befindet sich häufig in einer Ausnahmesituation und weiß mit dieser Situation überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles, ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf. verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann auch ein noch so vertrautes Gespräch mit dem Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren einfach so unter den Tisch fallen wird.
Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der Folgezeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach Akteneinsicht die Information, welche Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine Verurteilung erfolgen kann, ob die Beweise ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in Betracht kommt und welche Anmaßung ?? ggf. am sinnvollsten ist.