Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
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Urteil 6
Zur Frage der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom17.07.2002
Az: 2 Ss OWi 443/02
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und fahrlässige Überschreitung der Tageslenkzeiten)
Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. März 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11. März 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 07. 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. März 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h eine Geldbuße von 50,- Euro, wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 12 km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit eine Geldbuße in Höhe von 100, - Euro und wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit/Verkürzung der Tagesruhezeit eine Geldbuße in Höhe von 140, - Euro verhängt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der die Verletzung formellen Rechts und mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG ). Ein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt nicht vor, weil das Amtsgericht vier Geldbußen verhängt hat, von denen jede unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt. Angesichts der Tatumstände handelt es sich auch jeweils um prozessual selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO. Die mitgeteilten Zeitabstände zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen trennen diese so voneinander ab, dass sie Zäsuren darstellen, die es nicht erlauben, alle von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zumindest die Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Tages zu einem einheitlichen Geschehen zu verbinden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1999 - 2 Ss OWi 761/99 m.w.N.). Die verhängten Geldbußen waren deshalb für die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht - auch nicht teilweise - zusammenzuziehen.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist, soweit sie nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht ausgeführt und daher unzulässig.
Soweit der Betroffne die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung ist vielmehr durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen rechtzeitig unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ). Zwar muss bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäfts-dummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss (vgl. Göhler, OWiG, Rdnr. 9 zu § 51 m.w.N.). Doch machen nur schwere Mängel die Zustellung unwirksam. Ein solcher - schwerer - Mangel wird z.B. angenommen, wenn die Geschäftsnummer - gänzlich - fehlt (vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht gewährleistet sei. Diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, denn der Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, trägt - nach Angaben des Betroffenen - die Geschäftsnummer XXX. Das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides lautet XXY. Die Geschäftsnummer auf dem Umschlag enthält mithin eine 0 zuviel und es fehlen die Ziffern 36 vor und 8910 nach den Schrägstrichen. Was die zusätzliche 0 angeht, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen. Die Zahlen vor und nach den Schrägstrichen dienen der verwaltungsinternen Kennung und stellen die Gewähr für den unveränderten Inhalt der Sendung nicht in Frage.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen selbst nicht behauptet.
Demgemäß war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
Die Falschangabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 587/03
Beschluss vom: 01.04.2004
Die Falschangabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2004 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,00 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30.6.2003, der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford einging, Rechtsbeschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen Verteidiger zugestellt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 14. Juli 2003 wurde die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen u. a. mit der Begründung, das Urteil sei am 13. Mai 2003 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet worden, die erst am 02. Juli 2003 eingelegte Rechtsbeschwerde sei daher verspätet eingelegt worden. Dieser Beschluss wurde auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Senats vom 26. September 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, auch wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten gewesen sei, beginne die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils. Da die Zustellung des Urteils bisher nicht erfolgt sei, sei die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden.
Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 ist dem Betroffenen inzwischen am 25. Oktober 2003 und dessen Verteidiger am 27. Oktober 2003 zugestellt worden. Die zugestellte Urteilsurkunde enthält nur den oben wiedergegebenen Tenor und keine Urteilsgründe. Mit der Rechtsbeschwerde, die mit Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 28. Oktober 2003 erneut eingelegt und begründet worden ist, rügt der Betroffene sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
1. Allerdings ist für eine Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung vorliegend kein Raum. Entgegen der Ansicht der Verteidigung fehlt es im vorliegenden Verfahren nicht an der notwendigen Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 02. Oktober 2002 wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 26. Mai 2002 gegen 14.50 Uhr auf der BAB 30, Richtungsfahrbahn Bad Oeynhausen, außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXXXXX um 40 km/h überschritten zu haben. In dem Bußgeldbescheid wird als angewandte Vorschrift u. a. der § 18 Abs. 5 StVO zitiert, obwohl es sich ausweislich der in den Akten befindlichen Messfotos bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat, auf den die Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO keine Anwendung findet.
Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 66 Rz. 16 und 49). Unrichtige oder fehlende Angaben zu den angewandten Bußgeldvorschriften sind vielmehr nur dann als schwerer Mangel, der eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nach sich ziehen kann, anzusehen, wenn es dem Betroffenen gerade dadurch unmöglich gemacht wird zu erkennen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 66 Rz. 30). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil der Betroffene am 12. August 2002 in Perleberg durch einen Polizeibeamten mündlich zum Sachverhalt der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gehört worden ist und dabei auch das durch die Messanlage gefertigte Beweisfoto vorgelegt worden ist, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat. In dem polizeilichen Vermerk vom 12. August 2002 wird nämlich ausgeführt, dass der unterzeichnende Polizeibeamte dem Betroffenen als Fahrzeugführer auf dem Beweisfoto eindeutig erkannt habe und dieser dem Unterzeichnenden persönlich bekannt sei. Darüber hinaus ist dem Betroffenen mit dem ihm anschließend übersandten Anhörungsbogen des Kreises Herford vom 23. August 2002, der hinsichtlich des Kennzeichens des gemessenen Fahrzeuges, des Tatortes und der Tatzeit und der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung dieselben Angaben enthält wie der spätere Bußgeldbescheid, mitgeteilt worden, dass ihm zur Last gelegt wird, eine Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften der § 25 StGB, 3, 41, 49 StVO begangen zu haben. Bei Erhalt des Bußgeldbescheides vom 02. Oktober 2002 konnte daher für den Betroffenen nicht zweifelhaft sein, dass sich dieser auf dieselbe Tat bezog, zu der er bereits angehört worden war und dass es sich deshalb bei der angegebenen Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO um ein Versehen handeln musste.
Da der Bußgeldbescheid vom 02. Oktober 2002 dem Betroffenen am 12. Oktober 2002 zugestellt worden ist, ist daher durch dessen Erlass gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verfolgungsverjährung, die zuvor gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG am 12. August 2002 unterbrochen worden war, erneut wirksam unterbrochen worden. Die ab Erlass des Bußgeldbescheides laufende sechsmonatige Verjährungsfrist wurde in der Folgezeit durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Herford am 29. Januar 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG, durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 06. Februar 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG sowie durch den Erlass des angefochtenen Urteils vom 13. Mai 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG rechtzeitig unterbrochen.
2. Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, da es keine Urteilsgründe enthält und diese hier auch nicht entbehrlich waren.
Da der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni 2003, wie bereits im Senatsbeschluss vom 26. September 2003 ausgeführt worden ist, rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt hat, lag ein Fall des § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor, so dass das angefochtene Urteil einer schriftlichen Begründung bedurft hätte. Das – unzulässige – Fehlen einer Urteilsbegründung hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteils bereits auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben und an das Amtsgericht Herford zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 b Rz. 8).