Anordnung des Sofortvollzuges wegen Entzug der Fah
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Anordnung des Sofortvollzuges wegen Entzug der Fahrerlaubnis
VG Koblenz
Datum: 16.04.2007
Aktenzeichen: 5 L 512/07
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. April 2007 . beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der am 26. März 2007 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir kung seines mit Schriftsatz gleichen Datums eingelegten Widerspruches gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2007 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung des Antragstellers die Begrün dung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides schriftlich zu begründen. Diese Be gründung muss auf den konkreten Fall abgestellt und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80, Rn. 84 ff.). Hingegen ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese auch inhaltlich rechtfertigen kann. Gemessen hieran begegnet es keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzuges damit begründet hat, der Antragsteller müsse infolge seiner festgestellten Nichteignung als Kraftfahrzeugführer wegen zu be fürchtender körperlicher oder geistiger Mängel sofort vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden, da die Gefahr bestehe, dass er Leben, Gesund heit oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könnte.
Scheidet somit eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen formeller Mängel aus, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Haupt sacheverfahren einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Voll ziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkenn bar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen", sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das Interesse der A ntragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids vom 19. März 2007. Denn dieser erweist sich als rechtmäßig; der eingelegte Rechts behelf wird demnach aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV-. Nach den genannten Vorschriften hat die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wobei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG bei einer - wie hier- ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberken nung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. insoweit auch § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahr zeugverkehr - IntKfzV -, der diese Folge ausdrücklich vorsieht).
Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnis behörde bei einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, ein zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen und vorzulegen. Die Antragsgegnerin hat auch im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass und warum er diesen Schluss zieht. Denn verweigert ein Fahrerlaubnisinha ber seine Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungsmängeln, so lässt er die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Dabei setzt der Schluss von der verweigerten Beibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Hierzu genügt ein durch Tatsachen gestützter Anfangsverdacht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Denn der Antragsteller ist wegen des am 18. Oktober 2005 von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit anschließendem unerlaubten Entfernen vom Unfallort rechts kräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden; in dem diesbezüglichen Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2005 -2040 Js 066118/05 - wurde zugleich ein Fahrverbot von drei Monaten gegen ihn verhängt. Die konkreten Umstände der Tat fassen durchaus erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufkommen, insbesondere in charakterlicher Hinsicht. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um die erste einschlägige Straftat des Antragstellers gehandelt hat.
Letztlich kann der Antragsteller hiergegen nicht mit Erfolg unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. dessen Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, S. 3228 f.) und des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Beschluss der Dritten Kammer vom 6. April 2006 - C-227/05 -, NJW 2006, S. 2173) einwenden, dass nach dem insoweit vorrangigen Europäischen Recht, insbesondere Artikel 8 Absatz 2 der Richtli nie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABI. L 237, S.1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABI. L 150, S. 41) wegen früherer Verfehlungen eine nachträglich erteilte ausländische Fahrerlaubnis nicht entzogen, ja nicht einmal die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden dürfe. Denn vorliegend sind die zur Verfügung der Antragsgegnerin führenden Umstände - die erneute Verurteilung wegen einer am 18. Oktober 2005 begangenen Verkehrsunfallflucht- erst nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis, die ihm bereits am 4. August 2005 in der Tschechischen Republik erteilt worden war, entstanden und bekannt gewor den. Daher steht auch die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht entgegen (so auch ausdrücklich der EUGH im so eben zitierten Beschluss vom 6. April 2006, a.a.O., Rdn. 38). Dass im Rahmen der für die Eignungsbeurteilung erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit neben der aktuellen Tat auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Antragstel lers berücksichtigt werden können, versteht sich von selbst.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller in privater wie möglicherweise auch beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er vorüber gehend auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis verzichten muss. Negati ve Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Ver kehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden.
Nach alledem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 11.1.5, II.2. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).