Aussage, Betroffener habe noch nie Drogen genommen
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Aussage, Betroffener habe noch nie Drogen genommen, Schutzbehauptung, wenn er zuvor Drogenkonsum zugegeben hat
Gericht: VG Gelsenkirchen
Datum: 26.01.2007
Aktenzeichen: 7 L 14 / 07
Beschluss
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 16. März 2006 4,96 Gramm Haschisch bei sich trug und in seiner an diesem Tage um 16.05 Uhr erfolgten Beschuldigtenvernehmung dazu erklärt hat, dies sei eine Tagesration und für seinen privaten Gebrauch bestimmt. Weiter hat er laut Protokoll erklärt, dass er an diesem Tag noch kein Hasch genommen habe und sich richtig ausgeglichen fühle.
Soweit er auf die Anhörung des Antragsgegners mit seinem Schreiben vom 17. November 2006 nunmehr behauptet, diese Aussage sei falsch, er habe als Beschuldigter das Recht, die Unwahrheit zu sagen und er habe noch nie Drogen genommen, wertet dies das Gericht als Schutzbehauptung, der keine tatsachliche oder rechtliche Bedeutung beikommt. Denn der Antragsteller hat in seinem Brief vom 17. November 2006 die Tatsache, dass er das Hasch dabei hatte, wie folgt begründet:
„Das Hasch habe ich nur unter dem Vorwand mitgenommen, um den Eindruck zu erwecken, ich sei unter Drogen, um eine mildere Strafe durch Unzurechnungsfähigkeit zu bekommen."
Ist schon diese Aussage in der Sache kaum nachzuvollziehen, so wird sie völlig sinnlos angesichts der oben schon wiedergegebenen Aussage bei der Vernehmung, dass er an diesem Tag noch kein Hasch genommen habe. Denn mit einer solchen Angabe kann er natürlich den Eindruck, die Tat unter Drogeneinfluss begangen zu haben und deshalb milder betraft zu werden, gerade nicht hervorrufen. Können also die jetzigen Behauptungen des Antragstellers seine damaligen Angaben weder erklären noch entkräften, bleibt es für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzbegehren bei seiner damaligen Aussage, dass er das Hasch zum Eigengebrauch als Tagesration besaß. Ist deshalb von einer (erheblichen und) regelmäßigen Einnahme von Haschisch durch den Antragsteller auszugehen, ist er ohne weitere Aufklärung durch ärztliche Gutachten als ungeeignet anzusehen und die Entziehungsverfügung rechtmäßig.
Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Da auch hinsichtlich der Gebührenfestsetzung Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3.